

21.01.2021
Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III
Was von den neuen „Erleichterungen“ ankommen wird, das bleibt abzuwarten, dennoch wurden die Fixkostenerstattungen ausgeweitet, auch für Monate in denen die Betriebe geöffnet waren, es dennoch einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% gab…
„Wir werden die Überbrückungshilfe III drastisch vereinfachen und auch bei der Höhe noch eine Schippe drauflegen“ verspricht Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier im Rahmen der Presseaussendung vom 20.01.2021.
Was ist neu und was können Friseurunternehmer nutzen?
Die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III wurde auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht.
Vereinfachung und Begrenzung auf ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung, und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Förderzeitraum.
Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.
Wesentliche Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III:
- Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Keine Unterscheidung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat, sofern beihilferechtlich zulässig.
- Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
- Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Wie viel wird erstattet?
Da der Umsatzrückgang im verordneten Lockdown bei Friseuren in der Regel mehr als 70% beträgt, werden 90% der förderfähigen Fixkosten erstattet.
In den Monaten mit nicht verordnetem Lockdown werden bei einem Umsatzrückgang von 30-50 % bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten erlassen
Übersicht der Staffelung förderfähiger Fixkosten
- - 30 - 50 % Umsatzrückgang = bis zu 40 % Erstattung
- - 50 % Umsatzrückgang = 60 % Erstattung
- - 70% und mehr Umsatzrückgang = bis zu 90 % Erstattung förderfähiger Fixkosten.
Welche Fixkosten sind förderfähig?
Folgende fixe Kosten sind für Friseurunternehmer interessant
- Pachten
- Versicherungen
- Abonnement
- Mietkosten für Fahrzeuge
- Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser)
- Personalaufwendungen, die nicht vo Kurzarbeitergeld erfasst sind werden pauschal mit 20% gefördert
- Bauliche Maßnahmen von Hygienekonzepten
- Marketing- und Werbekosten
NEU
- Investitionen in Digitalisierung
- Umbaukosten für Hygienemaßnahmen
Für beide Bereiche werden Kosten bis € 20.000 berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums, zwischen März 2020 bis Juni 2021, entstanden sind.
Soloselbstständige
Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.
► Lesen Sie den offiziellen Erlass vom 20.01.2021 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Die Antragstellung erfolgt weiterhin über die bundesweit einheitlich digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Hilfestellung und Fragen
Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, ihre lokale Handwerkskammer, ihre regionalen Innungen oder den Zentralverband