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22.02.2023

Kündigung nur mit voller Unterschrift gültig

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied am 28. Juni 2022, dass zu einer wirksamen Kündigung auch eine echte Unterschrift gehört. Ein einfaches Namenskürzel reicht nicht aus.

Was ist passiert?

Bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ging es um die Wirksamkeit von zwei Kündigungsschreiben. Diese enthielten in der Unterschriftenzeile maschinengeschriebene Namen. Über diesen Namen stand ein handschriftliches Zeichen, welches aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einen einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand.

Der gekündigte Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass ein Verstoß gegen die Schriftform von Kündigungsschreiben vorliege.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes war erfolgreich, da für das Gericht keine wirksame Kündigung vorlag. Es handelte sich nämlich um eine Namenskürzel und keine Unterschrift.

Was sagt das Gericht?

Aus dem Schriftformerfordernis folgt, dass ein Kündigungsschreiben richtig unterschrieben werden muss. Es muss also eine volle Unterschriftsleistung erfolgen. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Paraphe ist das äußere Scheidungsbild maßgebend.

Eine senkrecht verlaufende Linie und ein kurzer wellenartige Auslauf wie im vorliegenden Fall reicht nicht aus. Dies hätte allenfalls ein einzelner Buchstabe sein können, jedoch nicht die Wiedergabe eines Namens mit zwölf Buchstaben. Das Schriftzeichen war lediglich 1 - 1,5 cm lang. Die tatsächliche Unterschrift auf anderen Dokumenten wies jedoch eine Länge von 3 - 3,5 cm auf.

Für das Gericht war klar, hier handelt es sich um eine Paraphe, selbst wenn man einen großzügigen Maßstab anlegen würde.

Was bedeutet das für euch?

Eine Kündigung ist nur mit einer handschriftlichen, vollen Unterschrift gültig. Achtet daher darauf ein Dokument immer mit einer vollen Unterschrift und nicht maschinengeschrieben zu unterschreiben.