08.01.2025
Ein mobiler Friseur ist kein Reisegewerbe
Es sorgt immer wieder für Verwirrung und die Frage, was ist ein Reisegewerbe und fällt der mobile oder fahrende Friseur dahinunter? Ganz klar NEIN! Weshalb …
Was ist ein Reisegewerbe?
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu besitzen, weiter ohne vorhergehende Bestellung, Waren oder gewerbliche Leistungen ankauft. Beim Reisegewerbe kommt der Gewerbebetreibende unaufgefordert zur Kundin oder zum Kunden. Das Reisegewerbe bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte.
Deshalb ist ein mobiler Friseur niemals ein Reisegewerbe:
- Reisegewerbe ist eine spontane Vertragsanbahnung an der Tür und kein Termingeschäft. Das machen Friseure in 99,9% der Fälle nicht. Sonst müsstet ihr von Tür zu Tür gehen, klingeln und fragen, ob jemand spontan seine Haare geschnitten haben möchte.
- Man darf keine Folgeaufträge entgegennehmen. Selbst, wenn euch jemand hereinlässt und den spontanen Schnitt toll findet, dürft ihr keinen Folgetermin ausmachen.
- Es darf auch keine Werbung geben: kein Facebook-Profil, kein Auto-Aufkleber, auch keine Visitenkarte, …
- Und es darf für ein Reisegewerbe auch keine feste Anlaufstelle für Kunden geben. Das heißt, ihr dürft keinen Salon oder Shop haben.
- Auch wenn ihr regelmäßig zu bestimmten Zeiten beispielsweise in einem Altersheim Haarschnitte und Termine anbietet, ist das kein Reisegewerbe
Und hier nochmal der ganze offizielle rechtliche Zusatz:
- Im Reisegewerbe muss die Initiative zur Erbringung der Leistung eindeutig vom Anbietenden ausgehen
- Der Anbietende muss die potenziellen Kundinnen und Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen
- Der Reisegewerbebetreibende muss grundsätzlich auch in der Lage sein, die Leistung, mit der er beauftragt wird, sofort zu erbringen; er darf aber dazu vorbereitende Tätigkeiten getrennt vom eigentlichen Auftrag ausführen
- aber Achtung: gem. Bundesverfassungsgericht ist der Bereich einer reisegewerblichen Tätigkeit eng anzusehen, da es sich dabei nur um "kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden" handeln darf; Bsp. Friseur: ein mobiler Friseur, der seine Leistungen z.B. regelmäßig zu bestimmten angekündigten Zeiten in einem Altersheim anbietet und bei dem man ggf. Termine ausmachen kann, ist kein Friseur im Reisegewerbe
- Nach § 55 I GewO kann ein Reisegewerbe auch ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende z. B. eine Werkstatt etc. hat, die er für die Ausführung der vorbereitenden Tätigkeiten verwendet
- Ist diese Werkstatt aber "Anlaufstelle" für Kundinnen und Kunden und ihre Aufträge, handelt es sich um ein stehendes Gewerbe, für das die Mitgliedschaft bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer erforderlich ist
- Wenn der Gewerbebetreibende Werbung betreibt, mit welcher er suggeriert, er betreibe ein stehendes Gewerbe, setzt er sich ggf. dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Werbung aus; demnach ist Werbung eines Reisegewerbebetreibenden nicht erlaubt, die Angaben zu Anschrift, Telefon- und E-Mail-Anschluss angibt
- Ein besonderes Problem stellen Folgeaufträge dar: hier ist darauf abzustellen, von wem die Initiative ausgeht. Beispiel: kontaktiert der Kunde nach einem Besuch des Friseurs im Reisegewerbe diesen, um einen Folgetermin zu vereinbaren, handelt es sich nicht mehr um ein Reisegewerbe, sondern um ein stehendes Gewerbe
- Wichtig: die Erbringung mobiler Dienstleistungen ist nicht zwingend Reisegewerbe!
Die selbstständige Ausübung des Friseurgewerbes ist in die Handwerksrolle A einzutragen. Das gilt auch für Mobilfriseure.
Diese Regelungen gelten bundesweit.
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