17.06.2020
Corona-Überbrückungshilfe startet am 1. Juli für Unternehmen mit eingeschränktem Betrieb
Unternehmen, die aufgrund der geltenden Abstandsregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können und deswegen erhebliche Umsatzeinbußen haben, soll unter die Arme gegriffen werden. Die Regierung hat dafür noch einmal 25 Mrd. Euro bereitgestellt. Programmstart ist der 1. Juli, digital und unbürokratisch soll das Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden.
Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb aufgrund von Corona eingeschränkt ist
Voraussetzung dafür: Der Umsatz der Monate April und Mai 2020 muss um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Betrag 9.000€ für drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000€ für drei Monate.
Bei Kleinunternehmen mit besonders hohen Fixkosten können Höchstbeträge sogar überschritten werden.
Dieser Pot richtet sich gezielt an Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe keine Hilfe aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhalten.
Was ist mit Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden?
Hier sollen die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen werden.
Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Welche Kosten werden gefördert?
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
2. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
3. Finanzierungen von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen (einschließlich EDV)
4. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
5. Grundsteuern
6. Betriebliche Lizenzgebühren
7. Versicherungen, Abos und andere feste Ausgaben
8. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen
9. Kosten für Auszubildende
10. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10% der Fixkosten, der vorhergehenden Punkte gefördert.
11. Nicht förderfähig sind Lebenserhaltungskosten und der Lohn des Unternehmers.
Art der Förderung
80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50-70%
40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 und unter 50%
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat
Wichtig:
- Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
- Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden.
- Die Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020, die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.
- Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60% des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
- Überbezahlungen sind zurückzuzahlen.
- Die Leistungen der Überbrückungshilfe sind steuerbar, das ist im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
- Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitanstellung zum Stichtag 29. Februar 2020 herangezogen. Gibt es mehrere Standorte, werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen gemeinsam berücksichtigt.