Credit: Martin Steiger

02.09.2020

Was tun, wenn der Friseurmitarbeiter mit Schnupfen in den Salon kommt?

Vorsorge, berechtigter Verdacht, Quarantäne oder Krankheit – welche Rechte haben ArbeitgeberInnen und welche die ArbeitnehmerInnen?

Der Herbst steht vor der Tür und immer wieder stellt sich die Frage, was wenn mein Mitarbeiter einen leichten Schnupfen hat. Kann man im normalen Berufsleben vorsorglich auf Home-Office umstellen, ist das im Friseursalon schlichtweg unmöglich.

Bald stellt sich die Frage, ab wann sende ich meinen Mmitarbeiter nach Hause und wer zahlt dann eigentlich das Gehalt. Wie bei allem gehört auch hier differenziert.

Reine, jedoch unbegründete Vorsorge

Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, der arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, aus reiner Vorsorge, weil er ein bisschen hustet, nach Hause schickt, muss der Arbeitgeber die weitere Vergütung zahlen (so genannter Annahmeverzug - § 615 S. 1 BGB). Der Arbeitnehmer muss die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.

Berechtigter Verdacht und Vorsorge bei Corona Symptomen

Wenn ein Mitarbeiter Covid-19 Symptome aufweist, ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Arbeitnehmer nach Hause zu schicken. Allerdings auch nur, wenn die Bedenken berechtigt sind (sehr starker Husten, Halsschmerzen, Beschwerde über Geruchslosigkeit, etc.). Dabei müssen die Fragen des Arbeitgebers über den Gesundheitsstatus seines Angestellten einer besonderen Rechtfertigung unterliegen (z.B. erkennbar starke Symptome, Fieber, Auslandsaufenthalt in einem Risikogebiet, etc.).

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall ein Recht auf Entgeltfortzahlung und muss sich umgehend beim regionalen Gesundheitsamt melden. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet dann über Testung und Quarantäne.

Der Arbeitgeber darf keinen Corona Test vorschreiben

Als Vorgesetzter legen Sie den Anruf beim Gesundheitsamt nahe. Für die Corona-Testungen ist das regionale Gesundheitsamt verantwortlich.

Schutz- und Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber hat in Krankheitsfällen wie Corona das Recht zu erfahren, ob sein Arbeitnehmer Covid-19 positiv ist, da er als Arbeitgeber die Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern trägt.

Quarantäne und Lohnfortzahlung

Wird eine Person vom Gesundheitsamt vorsorglich unter Quarantäne gestellt, ist also gar nicht infiziert und somit auch nicht krankgeschrieben, dann greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). Dem Arbeitnehmer stehen auf Grund behördlich angeordneter Quarantäne in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruches zu.  Das Gehalt wird weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt, wobei dieser den Betrag später beim jeweiligen Bundesland / regionalen Behörden zurückholen kann.

Aktuell wird eine Rechtsänderung angestrebt, die keinen finanziellen Ausgleich für den Verdienstausfall in der Quarantäne für Mitarbeiter, die wissentlich in ein Risikogebiet reisen, schaffen soll.

Mit Corona zur Arbeit

Wenn ein Arbeitnehmer wissentlich infiziert ist und trotzdem zur Arbeit erscheint ist das ein  Kündigungsgrund.

An Covid-19 erkrankt

Wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne tatsächlich erkrankt, so wird dieser krankgeschrieben. Damit treten die allgemeinen Regeln der Lohnfortzahlung in Kraft. Die Arbeitnehmer bekommen danach die ersten sechs Wochen ihr Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld.

Ab 15.09. sind Tests für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten nicht mehr kostenlos.

Ab 01.10. herrscht 14 tägige Quarantänepflicht anstatt Testpflicht nach Einreise aus einem Risikogebiet. Allerdings kann die Quarantäne durch ein negatives Ergebnis verkürzt werden. Der Test kann erst 5 Tage nach Einreise durchgeführt werden.