28.04.2020
ver.di schließt Erhöhung der bisher üblichen individuellen Arbeitstage pro Woche und über 8Stunden-Tage aus
Die Gewerkschaften gehen in Stellung und schließt zum Schutz der Beschäftigten eine Erhöhung der bisher üblichen individuellen Arbeitstage pro Woche aus. Einsätze über acht Stunden täglich oder Urlaubssperren seien kein geeignetes Mittel, einen möglichen ersten Ansturm auf die Salons abzufangen...
die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mahnt die bundeseinheitliche Standards zum Schutz der Beschäftigten bei der Wiedereröffnung der Friseursalons an.
Als Mindestanforderungen müssten die "Arbeitsschutzstandards Friseure" der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und deren Konkretisierungen gelten, forderte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Christine Behle. Diese schreiben das Wechseln der Schutzmasken nach jeder Kundin bzw. jedem Kunden und eine Schutzmaskenpflicht auch für die Kundschaft vor.
Haarschnitte dürften nur vorgenommen werden, wenn das Haar im Salon zuvor gewaschen wird. Terminvereinbarungen zur Vermeidung von Personenansammlungen sind ebenfalls vorgesehen. "Darüber hinaus muss allen Friseurinnen und Friseuren Schutzkleidung zum Beispiel in Form eines Kittels zur Verfügung gestellt werden, die täglich durch den Saloninhaber gereinigt wird", forderte Behle.
Zum Schutz der Beschäftigten schließt die Gewerkschaft eine Erhöhung der bisher üblichen individuellen Arbeitstage pro Woche aus. Einsätze über acht Stunden täglich oder Urlaubssperren seien kein geeignetes Mittel, einen möglichen ersten Ansturm auf die Salons abzufangen. Für Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder coronabedingt zu Hause betreuen müssen, fordert ver.di eine Arbeitszeitplanung, die diesen Umstand berücksichtigt.
Aber auch die Salons und deren Beschäftigte, die aufgrund der nach wie vor bestehenden Gefahrenlage nicht öffnen können oder wollen oder aber wegen der einzuhaltenden Schutzmaßnahmen noch keinen Vollbetrieb aufnehmen können, müssten abgesichert bleiben. Für die Beschäftigten bedeutet dies die Zahlung eines erhöhten Kurzarbeitergeldes ab dem ersten Tag der Kurzarbeit und ohne Beschränkung auf eine konkrete Arbeitszeitreduzierung.