19.02.2021
Sozialministerium Sachsen bestätigt Testpflicht für Friseure
Aktuell werden Tests noch nicht flächendeckend angeboten. Wir haben nachgefragt, wie FriseurInnen vorgehen sollen und welche Kosten zu erwarten sind...
Nach § 5 Abs. 4a SächsCoronaSchVO vom 12. Februar besteht für Friseure ab dem 01. März 2021 wieder die Möglichkeit der Öffnung. Allerdings müssen wöchentliche Tests für Betriebsinhaber und Belegschaft Teil des Hygienekonzeptes sein.
Wir haben beim Sozialministerium Sachsen nachgefragt, wo man sich eigentlich testen lassen kann. Nach Information einiger unserer Leser ist das Bundesland aktuell gar nicht vorbereitet auf eine breitangelegte Testung.
Bleibt es bei der Öffnungs-Voraussetzung für Salonunternehmer die Belegschaft wöchentlich testen zu lassen?
Sozialministerium Sachsen: Ja, der Beschluss ist in der Sächsischen Corona Schutz Verordnung vom 12. Februar im § 5 festgehalten.
Wo können sich den Mitarbeiter überall testen lassen?
Sozialministerium Sachsen: Die Friseurbetriebe müssen sich einen Testanbieter suchen. Gemäß der Medizinprodukteabgabeverordnung können bspw. Podologen einen Test in der Apotheke erwerben (mehr Infos siehe Seite 8 in den ►Ausführungen). An Friseure darf der Test nicht abgegeben werden.
Friseure, die mit einer Podologin einen gemeinsamen Betrieb haben, könnten beispielsweise hier zusammenarbeiten.
Hier finden Sie eine ►Übersicht über die Angebote der Schnelltests in Sachsen. Diese wird fortlaufend ergänzt!
Welche Flächendeckung ist gewährleistet?
Sozialministerium Sachsen: Siehe Karte ►https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html? oder ►https://www.kvs-sachsen.de/aktuell/corona-virus/test-und-schwerpunktpraxen/
Mit welchen Kosten ist zu rechnen, wer trägt die Kosten?
Sozialministerium Sachsen: Die Sachkosten der Tests betragen ca. 9 €. Hinzu kommen die Kosten für die Testdurchführung. Die Kosten muss der Betrieb selber tragen. Auf dem freien Markt werden ca. 45,00 €, inkl. Schutzausrüstung und evtl. Personalausgaben.
Darf Arbeitgeber Testungen im Salon durchführen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Sozialministerium Sachsen: Der Antigen-Schnelltest ist ein Medizinprodukt und darf nur entsprechend der Gebrauchsinformation (»Beipackzettel«) des Herstellers und der Medizinproduktebetreiberverordnung angewandt werden. Der Antigen-Schnelltest sollte durch Ärztinnen und Ärzte oder Gesundheitspersonal oder durch Personen durchgeführt werden, die fachkundig geschult wurden. Eine vorhergehende Einweisung bzw. Schulung in die korrekte Durchführung der Abstrichentnahme und Anwendung der Tests ist erforderlich. Darüber hinaus ist eine arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der testenden Person notwendig.
Zur Qualitätssicherung spricht das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Empfehlung aus, dass vorrangig Menschen Tests durchführen, welche eine medizinische Vorbildung haben.
Beispielsweise führt das ►DRK Schulungen durch – es sind - soweit ich das übersehe - ►noch freie Plätze vorhanden. Teilweise schulen auch Ärzte – zumindest in nicht-ärztlichen Einrichtungen.
Ein positives Testergebnis ist meldepflichtig. Gemeldet werden muss an das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Bei einem positiven Testergebnis müssen sich die getestete Person und die Angehörigen ihres Hausstandes sofort in Quarantäne begeben. Der oder die Betroffene sollte ein positives Ergebnis eines Schnelltests durch einen PCR-Labortest bestätigen lassen. Es wird ein Portal für die Meldung der positiven Antigentestergebnisse vorbereitet.