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17.08.2022

Soforthilfe-Rückforderung bei Solo-Selbstständigen unzulässig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in drei Fällen entschieden: Die Soforthilfe-Rückforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gestern in einer Aussendung bekanntgegeben: Das Land Nordrhein-Westfalen unterliegt im Rechtsstreit um die Corona-Soforthilfen. Somit sind die Soforthilfe-Rückforderungen rechtswidrig. Den gegen das Land NRW eingereichten Klagen hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf in einer mündlichen Verhandlung am 16. August Recht gegeben, darunter auch eine Besitzerin eines Beauty-Salons. Dieser Fall kann aber repräsentativ für einen Großteil weiterer Verfahren sein und auch zu Gunsten von Friseursalon-Besitzer*innen ausfallen.

Aktuell sind noch rund 500 weitere Klageverfahren rund um die Soforthilfe offen. Die Beschlüsse dazu sollen in Kürze fallen.

Soforthilfe-Rückzahlungen 2020

2020 schnürten Bund und Länder Maßnahmen-Pakete, um kleine Unternehmen sowie Selbstständige, die in eine finanzielle Corona-Notlage schlitterten, zu unterstützen. Den Kläger*innen wurden 9.000 Euro bewilligt, jedoch legten die Behörden in einem Rückmeldeverfahren eine Höhe von 2.000 Euro fest und forderten 7.000 Euro ein.

Nun wurde beschlossen: Dieses Vorgehen war rechtswidrig. Der Grund: Aufgrund der Formulierungen in dem vom Land NRW bereitgestellten Hinweisen und Antragsvordrucken durften die Soforthilfe-Empfänger*innen davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und ein Behaltendürfen der Geldleistungen ausgerichtet war. Zudem war in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden der Punkt zur etwaigen Rückerstattungsverpflichtung missverständlich formuliert und die Zuwendungsempfänger*innen konnten nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern die Rückforderung zu berechnen sei.