30.11.2021
Corona Arbeitsschutzverordnung bis März 2022 verlängert
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 19. März 2022 verlängert. Ziel ist, die Covid-19-Gefahr am Arbeitsplatz mit Hilfe von Kontaktreduktion im Betrieb, die Bereitstellung von Atemschutzmasken und Schnelltests durch ArbeitgeberInnen zu minimieren.
Die SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung wurden bis zum 19. März 2022 verlängert. Die enthaltenen Regelungen für den betrieblichen Infektionsschutz gelten nach wie vor:
- Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
- AHA + L Regeln einhalten: Abstand, Hygieneregeln einhalten, im Alltag Maske tragen und lüften.
- Regelungen zur Maskenpflicht müssen eingehalten werden. Die Atemschutzmasken müssen ArbeitgeberInnen bereit stellen. Nähere Details►hier
- Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
- Aufklärung und Information über Impfungen sowie Unterstützung von Impfaktionen im Betrieb. Die MitarbeiterInnen sollen die Möglichkeit bekommen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.
- ArbeitgeberInnen bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens 2x pro Woche für alle MitarbeiterInnen in Präsenz die Möglichkeit für PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests anzubieten.
Außerdem gelten bis zum 19. März 2022 die 3G Regelung am Arbeitsplatz sowie die Home-Office Pflicht bei Büroarbeit bzw. ähnliche Arbeiten.
3G Regelung am Arbeitsplatz
Der Arbeitsplatz darf nur geimpft, genesen oder getestet betreten werden. Was Unternehmen diesbezüglich beachten müssen, ist ► hier nachzulesen.