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22.07.2021

Bewirtung und Zeitschriftenauslage wieder möglich - neue BGW Arbeitsschutzstandards:

Die neu überarbeitete Corona-Arbeitsschutzstandards des BGW liegen vor: Was ist neu und was bleibt beim Alten? …

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk entsprechend der Neufassung durch die Bundesregierung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, kurz: Corona-ArbSchV) überarbeitet.

Der neue Arbeitsschutzstandard wurde dabei nicht nur in Bezug auf das Friseurhandwerk aktualisiert, sondern stellt nun auch den Branchenstandard für weitere Beauty- und Wellnessgewerbe dar. Hinzugekommen sind Kosmetik- und Nagelstudios, Fußpflegeeinrichtungen sowie Tattoo- und Piercingstudios.

Was bleibt beim Alten

Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind im neuen Arbeitsschutzstandard weiterhin gültig.

Beibehalten wird die besondere Bedeutung der Arbeitsplatzgestaltung und Organisation der Arbeitsabläufe in Bezug auf den Mindestabstand von 1,5 Metern und der Maßgabe besonderer Schutzmaßnahmen bei erforderlicher Unterschreitung des Abstandsgebotes während der Dienstleistung. Daran knüpft auch die weiterhin bestehende arbeitsschutzrechtliche Verpflichtung für MitarbeiterInnen an, mindestens einen Mund-Nasen-Schutz bei der Tätigkeit am Kunden zu tragen.
 

Was ist Neu!

Konkret wurde entsprechend der vorausgegangenen Änderung der Corona-ArbSchV die 10-m²-Regel aufgegeben! Neu ist, dass in den überarbeiteten BGW-Arbeitsschutzstandards der Passus zum vorherigen Haarewaschen aufgegeben wird. Spezielle Restriktionen hinsichtlich der Bewirtung oder des Auslegens von Zeitschriften sind nicht mehr enthalten, es werden aber Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung verhindern sollen.
 

Wie immer gilt es zusätzlich die jeweiligen und ggf. strengeren Landesverordnungen zu beachten.


Zentralverband fürs Maskentragen

Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) spricht sich aus Sicherheitsgründen und um das erarbeitete Vertrauen nicht zu gefährden, für den weiteren Einsatz des Mund-Nasen-Schutzes aus. Das beiderseitige Maskentragen im Salon gewährleiste weiterhin den Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kundinnen und Kunden, so ZV Hauptgeschäftsführer Jörg Müller.

„Gemeinsam hat die Friseurbranche in den bisherigen Monaten der Pandemie durch konsequente Hygiene- und Arbeitsschutzstandards enormes Vertrauen bei Politik, Behörden, Öffentlichkeit, Mitarbeitern und Kunden erlangt. Angesichts neuer Virusvarianten und wieder schnell steigender Infektionszahlen dürfen wir das Erreichte nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. Deshalb sprechen wir uns für eine weiter konsequente Einhaltung aller Schutzmaßnahmen aus und empfehlen das Maskentragen im Salon“, so Jörg Müller. „Darüber hinaus appellieren wir an alle Friseurinnen und Friseure sich rasch impfen zu lassen.“