Credit: AdobeStock | Frank Peters

30.11.2021

Berlin: 2G plus MNS oder Test, Test bei Rasur

Berlin hat neue Auflagen. 2G, Testpflicht & Kontaktnachverfolgung - was jetzt bei körpernahen Dienstleistern in der Bundeshauptstadt gilt...

Wie bereits ►angekündigt, hat Berlin die Covid-Maßnahmenverordnung nochmals überarbeitet und nachgeschärft:
 

2G plus MNS, Ausnahme: Test bei Bartrasur

Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetiksalons (...)  und ähnliche Betriebe dürfen nur im 2G Modellangeboten werden, wobei abweichend von § 8a (2) Nr. 2  InfSchMV [Wahlmöglichkeit zwischen ergänzenden Maßnahmen] Maskenpflicht nach § 2  InfSchMV oder das Erfordernis einer negativen Testung nach § 6  InfSchMV zur Wahl stehen. (§ 17 (1) Satz 1 der  InfSchMV). (Quelle: HWK Berlin)

KundInnen sind also verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen und eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske bzw einen negativen Testnachweis erbringen. 

Im Rahmen einer geischtnahen Behandlung, (z.B.Bartrasur), bei der die Maske nicht aufgelassen werden kann – greift anstelle der Maskenpflicht zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis die Testnachweispflicht:

  • Schnelltest, nicht älter als 24 Stunden
  • PCR-Test nicht älter als 48 Stunden

Bei körpernahen Dienstleistungen, die medizinisch notwendig sind, z.B. ►Perückenstudioentfällt die 2G Pflicht, KundInnen müssen dann, sofern möglich, eine FFP2-Maske tragen. 

Während einer gesichtsnahen Dienstleistung im Rahmen einer medizinisch notwendigen Behandlung, die es erfordert, dass KundInnen keine Maske tragen können, die Beschäftigten eine Atemschutzmaske ohne Ausatemventil (mindestens FFP2-Masken, alternativ N95 oder KN95) tragen müssen, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten. 

Maskenpflicht

Auch die MitarbeiterInnen sind zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske angewiesen: Bitte beachten Sie, dass eine medizinische Gesichtsmaske in folgenden Situationen insbesondere zu tragen ist (...) von Personal sowie Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls), in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr ... 

Testpflicht MitarbeiterInnen und Selbstständige, Ausnahme: geimpft und genesen

Alle MitarbeiterInnen mit körperlichem Kontakt zu KundInnen oder Dritten müssen sich zweimal pro Woche einem PoC-Test unterziehen. SalonbetreiberInnen müssen ein entsprechendes kostenloses Testangebot bereitstellen.
Auch für Selbstständige mit körperlichem Kontakt zu KundInnen besteht diese Testpflicht zweimal pro Woche.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für vollständig geimpfte und genesene Personen.


Kontaktnachverfolgung

Für Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen gilt die Verpflichtung, eine Anwesenheitsdokumentation der KundInnen.

Diese Dokumentation kann entweder digital erfolgen: vollständiger Name, Telefonnummer sowie Adresse, E-Mail und Bezirk oder die Gemeinde des Wohnortes aller Teilnehmenden. Zusätzlich müssen das Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises bei der Anwesenheitsdokumentation erfasst werden, das gilt auch im Falle einer Testpflicht.

Wenn digitale Anwendungen genutzt werden, muss Betrieben ebenfalls eine analoge Alternative zur Verfügung stehen. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht von zwei Wochen, anschließend müssen die Daten vernichtet werden.

Die Daten einer negativen Testung oder eines Impf- bzw. Genesenennachweises müssen lediglich für 48 Stunden aufbewahrt werden, wenn sie digital erhoben wurden. KundInnen sind verpflichtet korrekte Angaben zu macheb, bei Verstößen drohen Bußgelder.
 

Die neuen Maßnahmen in Berlin gibt es HIER zum Nachzulesen:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/einzelhandel-und-dienstleistungen/

Siehe auch: https://www.hwk-berlin.de/artikel/kosmetik-und-friseurbetriebe-91,237,437.html

Dieser Artikel dient zur Information. Aufgrund der sich ständig ändernden aktuellen Lage ist dieser nicht rechtsverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.