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07.05.2021

Ab 9.5. bundesweit gültig: Geimpfte, Getestete, Genesene gleichgestellt

Bundestag und Bundesrat haben bereits ja gesagt, Justizministerin Christine Lambrecht bestätigt nun das Inkrafttreten der neuen bundesweiten Verordnung am Sonntag. Friseure können ab Montag neben Negativ-Getesteten auch Geimpfte und Genesene Personen einlassen...

Für vollständig Geimpfte und Genesene gelten ab diesem Wochenende (8. Mai) Lockerungen in Punkto Ausgangsbeschränkung, Quarantänepflicht, Kontaktbeschränkungen und Testungen. Ab sofort müssen vollständig Geimpfte und Genesene keinen negativen Testnachweis mehr beim Friseur vorzeigen. Für sie gelten die gleichen Erleichterungen wie für Negativ-Getestete

Die Pflicht zum Tragen einer Maske sowie das Abstandsgebot gelten weiterhin.

Genesene Person

  1. Dass man genesen ist, belegt man mit dem Nachweis eines positiven PCR-Labortests, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Dieser Test muss mittels Nukleinsäurennachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein. Bei verlorengegangenem Original-Test-Nachweis besteht die Möglichkeit, sich diesen beim ausstellenden Labor/Stelle nachträglich bescheinigen zu lassen.

    Ob alternativ auch das vom jeweiligen Gesundheitsamt ausgestellte Zeugnis über die Anordnung der Isolation als Nachweis gilt, kann von Bundesland zu Bundesland verschieden sein.
     
  2. Eine genesene Person sollte keine typischen "Corona-Symptome" wie z.B. Husten aufweisen.
     
  3. Als "genesen" gelten auch Personen, bei denen die Corona-Infektion schon über sechs Monate zurückliegtund die ihre Erstimpfung erhalten haben. Die Lockerungen für diese Personengruppe gelten derzeit erst ab dem 15. Tag nach der Erstimpfung.

Vollständig geimpfte Person 

  1. In Deutschland sind aktuell 8,8 % der Gesamtbevölkerung vollständig geimpft (Stand 7. Mai 2021), im Schnitt erhalten knapp 8 Personen in einer Sekunde ihre Impfung. Ausweisen sollen sich die Geimpften zukünftig mit dem digitalen Impfpass, der spätestens Ende Juni kommen soll. Alternativ kann aber auch der gelbe Ausweis aus Papier oder das von den Impfzentren ausgefüllte Formular vorgelegt werden. Als Beleg für einen Nachweis auf Papier oder digital gelten diese in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch.
     
  2. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung (i.d.R. 2. Teilimpfung, Ausnahme: Johnson &Johnson, hier genügt eine Impfung) müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.