Credit: Benedikt

18.11.2021

4. Welle: 2G für Friseure je Hospitalisierungsrate

Das neu gefasste Infektionsschutzgesetz hat auch Auswirkungen auf das Friseurhandwerk. Ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3% in einem Bundesland gilt 2G. Bei einer Hospitalisierungsrate von 6 % kann in einem Bundesland die 2G-Plus-Regel gelten.

Heute haben sich die geschäftsführende Bundeskanzlerin Angela Merkel und Vizekanzler Olaf Scholz mit den Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer erneut zur aktuellen Corona-Lage beraten. Angesichts der zuletzt rasant gestiegenen Zahlen der Corona-Neuinfektionen war eine Abstimmung zum weiteren Vorgehen in der Corona-Pandemie in Deutschland dringend notwendig geworden.

Für das Friseurhandwerk gilt demnach die 2G-Regelung ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3% in einem Bundesland.

Bei einer Hospitalisierungsrate von 6%  kann in einem Bundesland die 2G-Plus-Regel gelten.

Zuvor hatte der Bundestag bereits die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes der voraussichtlichen Regierungspartner SPD, FDP und Grüne zur Eindämmung der wieder verschärften Corona-Lage beschlossen. Allerdings muss auch der Bundesrat dem noch zustimmen.

3G-Regel für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Beschäftigte sollen demnach Arbeitsstätten, an denen physischer Kontakt zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, nicht mehr ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen negativen Testnachweis (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) betreten dürfen. Das Betretungsverbot gilt nicht für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Test direkt im Betrieb machen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind danach verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel durch Nachweiskontrollen "täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren". Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

2G-Regel für Kundinnen und Kunden

Daran knüpften die Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder an. Für körpernahe Dienstleistungen gilt ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3,0 in einem Bundesland die 2G-Regelung. Kundinnen und Kunden dürfen den Friseursalon somit nur noch mit einem Impf- oder Genesenen-Nachweis betreten. Bei einer Hospitalisierungsrate von 6,0 Prozent in einem Bundesland kann die 2G-Plus-Regel gelten. Dann müssten auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Corona-Test nachweisen. Ausgenommen von den 2G-Regeln sind Personen, die nicht geimpft werden können, für die keine Impfempfehlung vorliegt und alle unter 18-Jährigen.

Wie immer gilt es zusätzlich die jeweiligen, ggf. strengeren, Landesverordnungen vor Ort zu beachten.

ZV Präsidentin  Manuela Härtelt-Dören zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz: „Die Umsetzung einer täglichen Test- und Dokumentationspflicht wird die Salons in ihrem Betriebsablauf vor erhebliche Herausforderungen stellen. Außerdem dürfen die Kosten der Tests die Betriebe nicht vor neue Belastungen stellen.“

Auch zu den neuen Beschlüssen der MinisterpräsidentInnen-Konferenz bezieht ZV Präsidentin Manuela Härtelt-Dören Stellung: „Die Einführung der flächendeckenden 2G-Regel stellt für Friseursalons eine enorme Mehrbelastung dar und ist für die Betriebe existenzbedrohend, da sie das erneute Ausbleiben vieler Kundinnen und Kunden bedeutet. Unter dem Gesichtspunkt der Pandemie-Bekämpfung ist die Einführung der 2G-Regel äußerst fraglich, da sie lediglich die Schwarzarbeit befeuert. Kundinnen und Kunden sind ausnahmslos in professionell geführten Salons sicher, denn nur dort werden Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Eindämmung des Virus sicher eingehalten und kontrolliert.“