Jörg Müller, Hauptgeschäftsführer Zentralverband des deutschen Friseurhandwerks | Credit: ZV

11.01.2023

Zentralverband: Mindestausbildungsvergütung gilt auch für das Friseurhandwerk

Ausbilden ist für Friseurunternehmer eine Investition in die Zukunft. Der Zentralverband Friseurhandwerk fordert deshalb mit Nachdruck eine langfristige Unterstützung der Ausbildungsbetriebe, eine effektivere Aufwertung der beruflichen Bildung und nicht weniger als eine Bildungswende in Deutschland ...

Ab Januar 2023 erhöht sich die ► Mindestausbildungsvergütung auf 620 Euro. Gilt dies auch für das Friseurhandwerk?
Jörg Müller:
 Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für das Friseurhandwerk.

Laut Erhebung des BIBB liegt 2021 die Ausbildungsvergütung über die gesamte Friseurausbildungszeit in Westdeutschland bei 660 Euro und in Ostdeutschland bei 415 Euro (►BIBB Statistik). Das ist weit von den Vorgaben entfernt. Was sagt der Zentralverband dazu?
Jörg Müller: 
In den neuen Bundesländern wirken mancherorts alte tarifliche Regelung nach. Leider schauen sich viele Politiker und Journalisten hier nicht die Details an, dass diese niedrigen Azubivergütungen aufgrund fehlender Fortschreibung der Tarifpolitik fortbestehen. So bekommt das Friseurhandwerk in den Medien oft vorschnell die rote Laterne bei den Azubivergütungen.

 

Wie steht der Zentralverband zu der Mindestausbildungsvergütung?
JM: Die gesetzlichen Vorgaben bei den Azubivergütungen sind natürlich für Friseurunternehmer Investitionen in die Zukunft oder anders gesagt, zunächst mit Kosten verbunden. Damit diese möglichst schnell im Salon Früchte tragen können, gilt es, stärker auch fachlich zu investieren. Einerseits um den Azubi schneller „an den Stuhl“ zu bringen, andererseits um so auch die Motivation der Azubis durch „frühe Erfolgserlebnisse“ hochzuhalten. Angesichts der Situation auf dem Ausbildungsmarkt und angesichts aktueller Krisen sicher keine leichte Aufgabe für die Ausbildenden.
Der Zentralverband Friseurhandwerk fordert deshalb mit Nachdruck eine langfristige Unterstützung der Ausbildungsbetriebe, eine effektivere Aufwertung der beruflichen Bildung und nicht weniger als eine Bildungswende in Deutschland (unsere Resolution als ►  PDF).

Aktuell setzen wir zudem auf die praxisnahe neue Ausbildungsordnung, eine effektivere Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL/ÜBA), zudem auf eine niedrigschwellige Grundqualifizierung mit dem „Basic Stylist“ und – last but not least – auf digitale Innovationen, die Ausbildende und Azubis gleichermaßen motivieren und unterstützen. Beispiele hier: das digitale Berichtsheft und die hervorragenden Ausbildungs-Apps von GETHAIR.

Haben Sie eine Übersicht für mich über die einzelnen Bundesländer und Ihre Vereinbarungen? Wer gibt Tarifempfehlungen ab und wer hat einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag?
JM: 
Bitte sehen Sie hierzu die nachfolgende Übersicht aus unserem aktuellen Jahresbericht. Die Tarifhoheit liegt grundsätzlich bei den Innungen und Landesinnungsverbänden. Leider gibt es aber zum Beispiel in Sachsen und Brandenburg keine Landesverbände mehr.

Ausbildungsvergütungen im Friseurhandwerk in den Tarifbereichen der Mitgliedsverbände

Stand: Tarifinformationen bis 01.10.2021 berücksichtigt. (Angaben in EUR)

Quelle: Jahresbericht Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks

Landesinnungsverband/ TarifgebietTarifstatusGültig ab1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr
Mindestausbildungsvergütung 01.01.2023620,00731,60837,00
Baden-WürttembergTV av01.09.2019510,00600,00725,00
BayernTV01.08.2019550,00649,00760,00
BrandenburggesMiAV01.01.2021515,00608,00742,50
BremenTV01.08.2019510,00600,00725,00
HessenTV av01.08.2020540,00660,00800,00
Mecklenburg-VorpommerngesMiAV01.01.2022585,00690,30789,75
NiedersachsenTV nw01.08.2020510,00600,00725,00
NRWTV av01.08.2021610,00720,00815,00
PfalzTV01.08.2019500,00600,00700,00
RheinlandTV av01.08.2022625,00730,00830,00
SaarlandgesMiAV01.01.2021550,00649,00742,50
Schleswig-HolsteinTV01.08.2021560,00660,00760,00
Thüringen/ Sachsen-AnhaltTV01.08.2018325,00380,00420,00

Die Tarifverträge bzw. Empfehlungen beruhen zum Teil auf unterschiedlichen wöchentlichen Ausbildungszeiten oder deren Empfehlung.

Abkürzungen: TV = Tarifvertrag, av = allgemein verbindlich, nw = nachwirkend, verh. = verhandelt

Durch die in § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) neuer Fassung geregelte gesetzliche Mindestausbildungsvergütung ist eine Unterschreitung durch tarifliche Ausbildungsvergütungen im Rahmen von § 17 Abs. 3 BBiG möglich. Die Voraussetzungen sind ggf. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tarifbindung und bestehender Empfehlungen der Tarifvertragsparteien zu prüfen.

Wegen des Abstellens auf den Beginn des Ausbildungsverhältnisses haben die nach der gesetzlich gestaffelten Vergütungshöhen im 2. und 3. Lehrjahr nur für erfassten Ausbildungsverhältnisse in 2022 und 2023 Bedeutung; für bereits vorher bestehende Ausbildungsverhältnisse gelten die tariflichen Staffeln auch im 2. und 3. Lehrjahr weiter.

 

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