28.10.2022

Was jetzt? Maskenpflicht für Friseure – Ja oder Nein!

Da waren sie wieder, die unklaren Worte und das Abwälzen aller Verantwortung auf die UnternehmerInnen. Von Bundesministerium bis BGW und Zentralverband des Friseurhandwerks haben wir die Antworten.

Vergangene Woche hat das BGW den Infektionsschutz im Betrieb für Herbst/ Winter 2022/23 veröffentlicht (► LINK BGW ). Dieser gilt seit 1.10.2022 bis 07.04.2023 und darin gibt es viel zu lesen, irgendwie eindeutig, irgendwie auch nicht. Die vielen Anfragen unserer Leser haben uns dazu veranlasst nachzuhaken.

Der Blick fällt sofort auf das Tragen einer Maske, welches von der 'Gefährdungsbeurteilung' abhängt.
Ein Friseur erfüllt als körpernaher Dienstleister immer die vom BGW aufgeführten Punkte zur Gefährdungsbeurteilung.

  • Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern,    
  • ​​bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten,  
  • oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen.  
     

Das sagt die BGW

Wir haben nachgefragt bei der BGW, die Antworten unzufriedenstellend, denn es wird mehr oder minder hinter juristisch ausgefeilten Phrasen versteckt und gleich mehrfach ans BMWS verwiesen. JA oder NEIN gibt es nicht.

Bedeutet das nun konkret, dass laut BGW im Friseursalon Maskenpflicht für FriseurInnen bei jeder Kundenbehandlung besteht, da alle drei Gefährdungsbeurteilungskriterien zwangsläufig erfüllt werden?
BGW: 
Es heißt, dass laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit (BMAS) mindestens medizinische Masken zu tragen sind, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische Maßnahmen oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen. Weitere Informationen dazu gibt das BMAS in ihren FAQs unter folgendem Link: BMAS - Fragen und Antworten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

An wessen Weisung muss sich Salonunternehmer nun halten?
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS verpflichtet die Saloninhaberin oder den Saloninhaber ein betriebliches Hygienekonzept auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Was sind die Konsequenzen, wenn ohne Maske im Salon gearbeitet wird?
In Konsequenz kann es eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und eine Erkrankung der Friseurin oder des Friseurs bedeuten. Für die Kontrolle des Arbeitsschutzes sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Sofern die Arbeitsschutzbehörden Verstöße feststellen, können diese auch sanktioniert werden. Weitere Informationen dazu gibt das BMAS in ihren FAQs unter Punkt 6.3 hier: BMAS - Fragen und Antworten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
 

Das sagt der Zentralverband

Die Antworten des Zentralverbands waren sehr viel klarer. So bestätigt Jörg Müller, Hauptgeschäftsführer Zentralverband des deutschen Friseurhandwerks:

„Ein klares JA oder NEIN kann ich Ihnen leider nicht bieten, da die Politik in Deutschland, kurz gesagt, die Verantwortung in dieser Frage auf die Unternehmer verlagert hat. Sowohl die Vorgaben des Bundesarbeitsministeriums als auch jene der BGW ermöglichen theoretisch ein Umgehen der Maske. In der Praxis wird dies aber wohl kaum darstellbar sein.

Im Umgang mit den Kunden ist im Friseurhandwerk die Verhinderung der Unterschreitung von 1,5 m wohl nicht umsetzbar. Dreh- und Angelpunkt der verpflichteten Gefährdungsbeurteilung in den Friseurbetrieben dürfte daher dieser Mindestabstand sein. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt in diesem Zusammenhang im Rahmen Ihres Fragenkatalogs (FAQ) mittlerweile das Tragen einer FFP2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen, die keine Maske tragen müssen. Stand jetzt müssen Kunden keine Masken in Innenräumen tragen. Nach Vorgabe des BMAS reicht daher eine medizinische Maske nicht mehr aus, um den Beschäftigten angemessen zu schützen.

Mit Abweichen von der Empfehlung setzt sich der jeweilige Arbeitgeber einem hohen Risiko aus, was letztlich einen Mehraufwand und ungewollte Aufmerksamkeit der Behörden nach sich ziehen dürfte.

Aus diesem Grund kann der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks einer solchen Herangehensweise nicht anraten.

Angesichts der zu erwartenden neuen starken Infektionswelle sichert ein wirkungsvoller Infektionsschutz für KundInnen und MitarbeiterInnen nicht nur den Fortbestand der Dienstleistung im Salon, sondern sendet zugleich ein Signal eines gesteigerten Bewusstseins für die Ernsthaftigkeit an die Öffentlichkeit und die Kundschaft.“


Der Zentralverband hat deshalb eine klare Empfehlung, um zu gewährleisten, dass Friseurdienstleistungen in der Pandemie weiterhin sicher bleiben, Kunden sich wohlfühlen können, Mitarbeiter geschützt werden und der Salonbetrieb gesichert ist:

„Das Maskentragen ist im Salon nach der seit Oktober gültigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Zuge der Gefährdungsbeurteilung (GBU) anzuordnen. Da für die Kundinnen und Kunden derzeit keine Maskenpflicht besteht, müssen die Beschäftigten sogar eine FFP2-Maske tragen, da der 1,5 Meter Abstand bei der Erbringung der Dienstleistung nicht eingehalten werden können.

 Dieser Anordnung ist auch analog der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu folgen.“

Jörg Müller, Hauptgeschäftsführer Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks

Wer sich nun fragt, ob die Auflagen der BGW über den Länder-Verordnungen stehen, kann dies im folgenden ►Beitrag nachlesen.