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24.03.2020

Verbesserungen zum Kurzarbeitergeld rückwirkend

Rückwirkend zum 1.März 2020 hat das Bundeskabinett beschlossen: Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten und vollständige Erstattung Sozialversicherungsbeiträge ...

Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurde die Bundesregierung ermächtigt, eine Verordnung über Erleichterungen
beim Kurzarbeitergeld zu erlassen. Heute hat das Bundeskabinett, wie vom Handwerk gefordert, das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. März 2020 beschlossen:

  • Absenkung des Anteils der Beschäftigten, der von Arbeitsausfall betroffen sein muss, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, auf zehn Prozent der Belegschaft
     
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld
     
  • Vollständige Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
     
  • Ausdehnung des Kurzarbeitergeldbezugs auf Leiharbeitnehmer.

In einer Stellungnahme begrüßt das Handwerk die Erleichterungen des Bezugs von Kurzarbeitergeld, die einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, Beschäftigung zu sichern und die Unternehmen zu
entlasten.

Über die in der Verordnung beschlossenen Maßnahmen hinaus fordert der Zentralverband des Deutschen Handwerks die Ausweitung der erleichterten KUG-Regelungen auf Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und das Saison-KUG. Zudem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es Unternehmen, die Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten nutzen, unbenommen bleibt, auf einzelvertraglicher, betrieblicher oder tarifvertraglicher Ebene Aufstockungen der KUG-Leistungen vorzusehen.