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09.07.2020

Ventilatoren, Lockerungen der Maskenpflicht, Arbeitserleichterungen – das sagt die BGW

Corona Sommer im Salon: Saloninhaber suchen Lösungen: Dürfen Mobile Klimaanlagen verwendet werden und wie sieht es aus mit Lockerungen der Maskenpflicht - Wir haben Fragen unserer Leser ans BGW gestellt:

Die Antworten des BGW(Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege):  

„Ventilatoren sind unter Auflagen erlaubt. Können mobile Klimaanlagen verwendet werden oder muss man sich auch an bestimmte Richtlinien halten?“

Frischluft zuführende Lüftungsanlage möglich

Mobile Klimaanlagen sind – ebenso wie Ventilatoren und Split-Klimaanlagen – als Umluftgeräte während der Pandemie nur sehr eingeschränkt für den Einsatz in Friseursalons geeignet. Um der Verbreitung des Coronavirus vorzubeugen, kommt es darauf an, dass die Raumluft nach außen geführt wird und frische Luft von außen zuströmt. Das lässt sich durch geöffnete Fenster und Türen oder durch eine Frischluft zuführende Lüftungsanlage erreichen.
Umluftgeräte eingeschränkt nutzbar

Umluftgeräte dagegen wälzen die Raumluft lediglich um statt sie nach außen abzutransportieren. Sie sollen nur in Räumen mit Einzelbelegung betrieben werden. Außerdem sollte der Luftstrom solcher Geräte nicht direkt auf Personen gerichtet sein, da das zu einer schnelleren und weiteren Ausbreitung etwaiger Aerosole beitragen könnte.


Alternativen ohne Klimaanlage suchen

Wenn keine Klimaanlage mit Frischluftzufuhr vorhanden ist, lassen sich die klimatischen Arbeitsbedingungen beispielsweise durch Raumlüftung über Nacht oder, wenn das aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, in den frühen Morgenstunden verbessern. Oder auch durch Reduzierung der Sonneneinstrahlung, etwa durch Außenjalousien, hinterlüftete Markisen oder innenliegende Rollos aus hellem oder hoch reflektierendem Material.

 

Welche Vorschläge gibt das BGW als Empfehlung weiter, um im Sommer die Arbeit unter der Maske zu erleichtern?

Häufigere Pausen ohne Maske

Eine wesentliche Entlastungsmöglichkeit sind häufigere Pausen, in denen die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden kann. Neben längeren Auszeiten empfehlen sich auch Kurzpausen zwischendurch, beispielsweise zwischen zwei Behandlungen. Dies sollte möglichst schon bei der Arbeitsplanung und Terminvergabe berücksichtigt werden.  Am besten verbringt man die Pausen an der frischen Luft.

Tätigkeiten ohne Maskenzwang einschieben

Eine weitere Entlastungsmöglichkeit ist das Einschieben von Tätigkeiten ohne Maskenzwang. So könnte im Salon beispielsweise überlegt werden, ob sich die Teammitglieder reihum jeweils für eine gewisse Zeit um die Terminvergabe sowie Empfangs- und Kassentätigkeit am Tresen mit Schutzscheibe kümmern können.

Vorrat an Wechselmasken aufstocken

Hilfreich kann es ferner sein, verschiedene Maskenmodelle auszuprobieren. Mund-Nasen-Bedeckungen gibt es aus unterschiedlichen Stoffen und Einwegmaterialien, die sich im Tragekomfort unterscheiden können. Wichtig ist auch, dass die Maske ausgetauscht wird, sobald sie durchgefeuchtet ist. Wenn es warm ist, passiert das tendenziell schneller. Gegebenenfalls ist deshalb der Vorrat an Wechselmasken aufzustocken.

Viel Wasser trinken

Wichtig ist auch, genügend Wasser zu trinken. Das sollte beim Maskentragen nicht vergessen werden. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung empfiehlt ca. 1,5 Liter pro Tag zu trinken, an heißen Tagen sollte es noch mehr sein.

Sonneneinstrahlung reduzieren

Zur Verbesserung der klimatischen Arbeitsbedingungen finden Sie in der Antwort auf die vorangegangene Fragen Tipps zum Lüften und zur Reduzierung der Sonneneinstrahlung.

 

Wird schon über Lockerungen der Maskenpflicht für FriseurInnen nachgedacht? Oder ist das Thema überhaupt noch nicht spruchreif?

Eine Lockerung der Maskenpflicht in den Branchen-Arbeitsschutzstandards der BGW ist derzeit nicht absehbar.

Eine Lockerung der Maskenpflicht in den Branchen-Arbeitsschutzstandards der BGW ist derzeit nicht absehbar. Sie basiert unter anderem auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Das RKI empfiehlt für Situationen, in denen das geltende Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, das beiderseitige Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung zur Reduktion der Übertragung von Covid-19.