30.06.2021

Update Arbeitsschutzstandards BGW: Wegfall 10qm Regelung, Ausnahmen Testangebotspflicht

​​​​​​​Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der BGW werden aktualisiert, die Gültigkeit vorerst verlängert bis 10.09.2021. Wichtige Inhalte für das Friseurhandwerk sind der Wegfall der 10qm Regelung sowie Ausnahmen von der Testangebotspflicht für Geimpfte und Genesene Beschäftigte.

Die empfohlenen Standards der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) befinden sich aktuell in der Bearbeitung, um an die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angepasst zu werden.
Die aktuelle Version kann weiterhin als Hilfestellung verwendet werden unter Berücksichtigung der folgenden Punkte:
 

  • Das betriebliche Hygienekonzept besteht weiter fort.
  • Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht, AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind weiterhin gültig.
  • Eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 m² pro Person ist in der Corona-ArbSchV nicht mehr enthalten. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
  • Es können Ausnahmen von der Testangebotspflicht für vollständig Geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte bestehen.  

Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

(gültig bis 10.09.2021) Quelle: BGW

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde vom Kabinett der Bundesregierung in einer Neufassung erlassen und ist bis zum 10.09.2021 gültig.

In dieser Neufassung werden die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz angepasst. Tätigkeitsbedingten Infektionsgefahren muss weiterhin wirksam begegnet werden. Daher gelten bestehende Arbeitsschutzregelungen, wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiter fort.

Nicht mehr aufgeführt in der Verordnung ist die strikte Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person. Auch ist neu, dass Ausnahmen von der Verpflichtung zu Testangeboten in Bezug auf vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte möglich sind, wenn der Arbeitgeber einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen kann.

Was ist zu tun?

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung weiterhin fortlaufend hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in Bezug auf SARS-CoV-2 zu prüfen sowie daraus ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen bzw. zu aktualisieren. Dabei ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen, die in den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der BGW für die Branchen konkretisiert worden ist. Gelten höhere Anforderungen durch die Corona-ArbSchV des BMAS oder durch die Vorschriften der Bundesländer haben diese zwingend Vorrang und sind zu erfüllen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Infos zur Corona-Arbeitsschutzverordnung.
 

Update Corona-Schnelltests im Betrieb

Betriebliche SARS-CoV-2-Testungen spielen eine wichtige Rolle zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Aktualisiert (29.06.2021): Nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtet, Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche ein Schnelltest-Angebot zu machen.

Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Beschäftigte können vom Testangebot ausgenommen werden, wenn folgendes vorliegt:

  • Nachweis der vollständigen Impfung
  • Nachweis vollständiger Genesung.

Es muss geprüft werden, ob ein Testangebot nicht dennoch sinnvoll ist, etwa aufgrund neu auftretender Mutationen. Vorsorglich sollten sich beim Auftreten von verdächtigen Symptomen auch geimpfte oder genesene Beschäftigte testen lassen. Die Verordnung sieht jedoch kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor.

Den Betrieben stehen zwei Möglichkeiten zur Testung von Beschäftigten zur Verfügung:

  • Bei den Point-of-Care-Antigen-Schnelltests (Schnelltest) führt geschultes Personal die Probeentnahme im Betrieb durch. Die Auswertung erfolgt in der Regel nach 15 bis 30 Minuten – je nach Hersteller vor Ort. Hierbei sind spezielle Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen.
    Liste der Schnelltests (Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM))
  • Die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) – kann jede/r Beschäftigte am Arbeitsort oder zu Hause selbst durchführen – die Auswertung erfolgt ebenfalls in der Regel nach 15 bis 30 Minuten – je nach Hersteller.
    Liste der Selbsttests (BfArM)

Bei einem positiven Test muss immer eine Bestätigung mittels PCR-Testung mit anschließender Laborauswertung stattfinden. Es ist zu berücksichtigen, dass nur Infizierte mit aktuell hoher Virenlast zuverlässig erkannt werden und Personen sich auch unmittelbar nach dem Test infizieren könnten. Die Ergebnisse von Antigen-Schnelltests stellen also immer nur eine Momentaufnahme dar.

Die bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen müssen weiterhin konsequent befolgt werden, zum Beispiel die AHA+L-Regel. Ein negatives Testergebnis darf nicht dazu führen, dass Regelungen und Schutzmaßnahmen umgangen werden.

Für gesetzlich geforderte Testungen von Beschäftigten, Kundinnen und Kunden, Angehörigen oder Patientinnen und Patienten sind die jeweiligen Länderverordnungen zu beachten und umzusetzen.
Für die Testbeschaffung sind die Unternehmen überwiegend selbst verantwortlich. Die BGW hat keine Möglichkeit, Mitgliedsbetriebe bei der Beschaffung von Tests zu unterstützen. Eine Kostenübernahme durch die BGW ist ebenfalls nicht möglich.

 

Wir weisen daraufhin, dass regional Abweichungen zu den BGW Auflagen in Kraft treten können. Bitte überprüft stets regionale Auflagen der Gesundheitsämter vor Ort.