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15.09.2015

Unternehmens-Bewertung: Wahl des geeigneten Verfahrens

Im heutigen Teil zum Thema „Unternehmensbewertung“ widmen wir uns dem „richtigen Vorgehen, den möglichen Anlässen einer Bewertung sowie der Wahl des geeigneten Verfahrens“.

Das richtige Vorgehen

Eine rechtlich verbindliche Vorgehensweise für Unternehmensbewertungen existiert nicht. Von daher haben sich im Laufe der Zeit unterschiedliche Methoden entwickelt, um den Unternehmenswert zu ermitteln. Aber Vorsicht: Jedes angewandte Verfahren kann nur Anhaltspunkte für die Ermittlung eines Wertes und damit eines Preises geben. Zuerst ist zu klären, was Anlass und Gegenstand der Bewertung sind. Davon hängt schließlich dann auch ab...

  • ...welche Aspekte im Einzelnen zu beachten sind
  • ...welche Informationen benötigt werden
  • ...und welche Bewertungsmethode zur Anwendung kommt

Will man zum Beispiel die Ermittlung eines Unternehmenswertes für einen Börsengang ermitteln, so ist eine viel, viel stärkere Datenbasis erforderlich, als für die Ermittlung eines Unternehmenswertes für einen Kleinbetrieb, das liegt schon in der Natur der Sache begründet. Dafür wird man aber bei dessen Bewertung viel stärker darauf achten, wie der den Betrieb prägende Eigentümer in den Unternehmenswert einfließt. Oftmals kommen aber auch mehrere Bewertungsmethoden zur Anwendung, um Plausibilitätsprüfungen für den ermittelten Wert durchführen zu können.

Möglicher Anlass der Bewertung

Maßgebend für die Bewertung ist also deren Anlass. Nehmen wir zum Beispiel die Veräußerung oder den Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft als Bewertungsanlass. Oftmals liegen hier vertraglich vereinbarte Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu Grunde, wie der Unternehmenswert zu ermitteln ist.

Im Falle einer Schenkung aber verhält es sich wiederum ganz anders. Sofern der Unternehmenswert nicht durch einen Marktpreis bestimmt werden kann und es in zeitlicher Abfolge keine vergleichbaren Verkäufe unter fremden Dritten gab, die eine vergleichende Bewertung ermöglichen, wird der Wert im Regelfall durch das Ertragswertverfahren bestimmt. Als unterste Grenze gilt hierbei dann der sogenannte Substanzwert, also diejenige Geldsumme, die mindestens aufgewendet werden müsste, ein gleichwertiges Unternehmen auf die Beine zu stellen.

Wahl des geeigneten Verfahrens

Im Regelfall werden nach heutigem Stand Ertragswertverfahren angewandt. Maßgeblich bestimmt werden diese Wertermittlungen seit vielen Jahren durch ihre Praxisnähe. Bei Unternehmensverkäufen in der Friseurbranche erfreuen sich aber auch Multiplikatorverfahren einer großen Beliebtheit. Vereinfacht beschrieben heißt dies, der Unternehmenswert wird als Produkt aus einer Ertragsgröße (Beispiel: Umsatz, Gewinn vor Zinsen und Steuern oder Jahresüberschuss) und einem darauf anzuwendenden Faktor ermittelt.

Bei steuerlichen Bewertungsanlässen werden teilweise ergänzende Verfahren angewendet. Hierbei wird dann oftmals der Substanzwert als unterste Grenze des Unternehmenswertes angesetzt. Anders als der Liquidationswert wird der Substanzwert nicht um die Kosten einer Schließung oder Liquidation (Verkauf aller Vermögenswerte eines Unternehmens) gemindert, sondern es wird auf die Fortführung eines Unternehmens abgestellt.

Fazit

Viele Unternehmer versuchen zunächst, in welcher Form auch immer, ihr Unternehmen selbst zu bewerten. Ob das ratsam ist, kommt natürlich auch auf den Bewertungsanlass an. Ein externer Spezialist ist aufgrund seiner Erfahrungswerte meist objektiver und somit auch genauer, da dieser einen Überblick über alle Vorgänge, die mit einer Bewertung und dem Bewertungsanlass im Zusammenhang stehen, vertraut ist. Denn neben der eigentlichen Bewertung ergeben sich je nach Anlass und Umfeldbedingungen heraus oft weitere Themenstellungen. Erwähnt seien an dieser Stelle nur rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Fragen, die es zu prüfen gilt. Ebenso gehört die Gestaltung der Kauf-/Übergabeverträge absolut in professionelle Hände, damit bei der (möglichen) Geltendmachung zum Beispiel bei Haftungsfragen (Nachhaftungen, Mitarbeiterübernahme, etc.) keine bösen Überraschungen folgen.

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