Credit: Grafik imSalon

14.11.2023

Wann muss ich Trinkgeld versteuern?

Trinkgeld ist auch für Friseur*innen in Deutschland nicht immer steuerfrei. Doch wann muss ich die Kaffeekasse oder das Trinkgeld versteuern? Hier findet ihr unseren Trinkgeld-Steuerguide!

Trinkgeld für den Mitarbeiter

Trinkgeld in bar: Steuerfrei!
Das Trinkgeld ist steuerfrei, wenn es direkt und freiwillig vom Kunden an den Mitarbeiter übergeben oder in dessen Trinkgeldkasse geworfen wird.

Trinkgeld als verpflichtende Pauschale: Steuerpflichtig!
Trinkgeldpauschalen kommen im Salon kaum vor, sind aber immer zu versteuern, weil die Freiwilligkeit fehlt. Egal, ob es in bar oder mit Karte gezahlt wird.

Trinkgeld bei Kartenzahlung mit Barauszahlung: Steuerfrei!
Im Kassensystem muss eine "Dienstleistung" mit einer eindeutigen Bezeichnung, z.B. "Trinkgeld Mitarbeiter XY" angelegt werden. Diese erscheint auf dem Bon zusätzlich zur Dienstleistung und ergibt die Endsumme, die mit der Karte kassiert wird.

Das Trinkgeld wird im Anschluss in bar an den Mitarbeiter übergeben. Dabei ist darauf zu achten, dass unbare Einnahmen und bare Ausgaben nicht zu falschen Kassenbeständen führen. Die Trinkgelder sollten daher mit einem Ausgabebeleg (Barbeleg) dokumentiert werden. Dieser Beleg ist auch für den Steuerberater wichtig, da sonst die Einnahmen per Karte als steuerpflichtige Einnahmen gezählt werden: Damit beweist der Unternehmer, dass er das Trinkgeld ausgezahlt hat.

Trinkgeld in der gemeinsamen Trinkgeldkassa: Nicht immer steuerfrei!
Fehlt der persönliche Bezug von Dienstleister zu Kunden, wie in einer gemeinsamen Trinkgeldkassa, kann das Trinkgeld steuerpflichtig werden. Dies ist allerdings nur im Fall von Casinos gerichtlich entschieden - bei Friseuren ist es steuerfrei. Achtung: Wird die Trinkgeldkassa auch mit der Chef*Chefin geteilt, ist es für sie steuerpflichtig!

Trinkgeld für den Chef ist immer steuerpflichtig

Trinkgeld in bar: Steuerpflichtig!
Selbständige und Salonchefs müssen auf Trinkgelder sowohl Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer zahlen - sie erhöhen die Betriebseinnahmen. Wird das Trinkgeld in bar bezahlt, ist es mit Beleg als Bareinnahme in die Registrierkasse aufzunehmen. Es muss nachprüfbar und separat auf dem Tagesendsummenbon erfasst werden.

Trinkgeld mit Karte: Steuerpflichtig!
Im Kassensystem muss eine "Dienstleistung" mit einer eindeutigen Bezeichnung, z.B. "Trinkgeld Chef XY" angelegt werden. Diese erscheint auf dem Bon zusätzlich zur Dienstleistung und ergibt die Endsumme, die mit der Karte kassiert wird.

Kassennachschau: Fehlen von Trinkgeld ist verdächtig!

Trinkgeld wird in der Realität oft nicht versteuert, das wissen aber auch die Prüfer. Bei einer Betriebsprüfung sollten die Trinkgeldeinnahmen daher glaubwürdig sein. In bargeldintensiven Branchen erregt das Fehlen von Trinkgeld den Verdacht von Steuerhinterziehung.
Es ist also nicht ratsam, sein Trinkgeld als Chef bzw. den gemeinsamen Trinkgeldtopf nicht zu verbuchen.