Credit: Sandrino Donnhauser

17.06.2020

Sichere Friseurausbildungs-Prüfungen während Corona und individuelle Lösungen im Salon

Ausbildung und Prüfungen unter Corona-Bedingungen, da gibt es einiges zu beachten, damit der Infektionsschutz für alle Beteiligten gewährleistet ist? Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks haben basierend auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk gemeinsam Konkretisierungen für Gesellenprüfungen zusammengestellt...

So gelingt eine sichere und gesunde Prüfung

In insgesamt 15 Punkten fasst die Planungshilfe Schutzmaßnahmen für die Gesellenprüfung zusammen. Im Vordergrund steht der größtmögliche Schutz von Prüflingen, Modellen sowie Prüferinnen und Prüfern. Um diesen zu gewährleisten, ist die Teilnahme an Prüfungen bei Krankheitssymptomen nicht erlaubt.

Die grundsätzlichen Vorgaben für die Prüfung: Mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen, bei Nichteinhaltung passende Mund-Nasen-Bedeckungen für alle und gegebenenfalls Atemschutzmasken für Prüflinge und Prüfende. Außerdem sollten sich möglichst wenige Personen im Raum aufhalten und alle Anwesenden müssen die Hygienevorgaben beachten.

Da die Bundesländer eigene Landesverordnungen erstellen, sollte vor Durchführung der Prüfung unbedingt eine Anfrage beim jeweiligen Landesministerium erfolgen.

Wie für die Prüfungen, gilt auch bei der Anleitung Auszubildender im Salon: Das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen Personen darf unterschritten werden, wenn alle Beteiligten mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Wird im gesichtsnahen Bereich einer Person gearbeitet, die dabei keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, müssen Azubis und anleitende oder prüfende Personen eine FFP2-Maske (oder N95-/KN95-Maske) ohne Ausatemventil und zusätzlich Schutzbrille oder Gesichtsschild tragen.

Behandlung im Friseursalon: Ausnahmen sind möglich
Der Branchenstandard für das Friseurhandwerk ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes und soll Beschäftigte bestmöglich vor einer Infektion schützen. Wenn Kundinnen oder Kunden wegen körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht in der Lage sein sollten, die aktuell geforderten Arbeitsschutzauflagen und Hygienestandards zu erfüllen, ist bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung zu besprechen, welche alternativen Möglichkeiten bestehen.

Eine Virusübertragung durch Kleidung, Haare oder Utensilien muss zum Schutz der Beschäftigten und ihrer Angehörigen verhindert werden. Dieses Schutzziel muss auch bei alternativen Maßnahmen gewährleistet sein. Für alle anderen Kundinnen und Kunden gelten die Schutzmaßnahmen unverändert.

Weitere Unterstützungsangebote
Die Handlungsempfehlung für Gesellenprüfungen im Friseurhandwerk während der Corona-Pandemie gibt es zum praktischen Download als [PDF]

Unter www.bgw-online.de/corona-schutz-friseure zu finden. Dort gibt es auch alle weiteren Unterstützungsangebote sowie den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard zum Download.

Für Fragen von Mitgliedsbetrieben und Versicherten hat die BGW darüber hinaus eine Hotline eingerichtet.
Über die Telefonnummer (040) 202 07 - 18 80 gibt sie Auskünfte zu Fragen rund um das neuartige Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung: montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr.