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30.11.2021

Corona: Entlastung von Rundfunkbeiträgen für Betriebe

ARD, ZDF und Deutschlandradio gewähren unter bestimmten Bedingungen Entlastungen vom Rundfunkbeitrag, zum Beispiel bei Corona-bedingt behördlich angeordneten Schließungen.

Betriebe können im Zuge der coronabedingten behördlich angeordneten Geschäftsschließungen eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn diese Schließung insgesamt (nicht durchgehend!) 90 Tage angedauert hat.

Die Freistellung wird rückwirkend, gewährt, kann also nach Wiedereröffnung des Salons beantragt werden. Nachweise für die behördliche Anordnung einer Schließung braucht es braucht es in der Regel nicht,

Unter normalen Bedingungen greifen Freistellungen von der Rundfunkbetragspflicht bei einem Schließungszeitraum ab drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten. Das ist in Zeiten von Corona anders: Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammengerechnet werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Sache mit Click & Collect: Denn Unternehmen, die ihren Betrieb nicht vollständig eingestellt haben, sondern sich im Teilbetrieb befinden, wie beispielsweise Restaurants, die eine Lieferservice anbieten bzw. Außerhausverkauf, sind nicht berechtigt für eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht.
 

Wer kann eine Freistellung beantragen?

Die Betriebs­stätte muss auf­grund einer gesetzlichen oder be­hörd­lichen An­ordnung im Zuge der Corona-Pan­demie min­destens drei Mo­nate ge­schlossen ge­wesen sein. Der Schließungs­zeit­raum muss aus insgesamt 90 Tagen be­stehen.

Welche Nachweise für die behördliche Schließung braucht es?

Nach­weise sind dem An­trag zunächst nicht bei­zufügen, denn die Grund­lage für die Prüfung der Frei­stellungs­anträge sind das In­fek­tions­schutz­ge­setz sowie die ent­sprechenden Ver­ordnungen der Länder und Kommunen, die öffentlich ein­seh­bar sind. Im Einzel­fall können vereinzelte Nachweise verlangt werden.

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte, die Freistellung wird rückwirkend gewährt.
Bereits gewährte Freistellungszeiträume werden auf Antrag um je einen Monat verlängert, sobald 30 weitere Schließtage erreicht sind.

Was ist, wenn aufgrund der Corona-Krise nicht gezahlt werden kann?

Unabhängig davon, ob man die Voraus­setzungen für eine rück­wirkende Frei­stellung er­füllt werden, besteht die Möglich­keit, mit dem ►Rundfunk-Beitrags­service Raten­zahlung oder Stundung aus­stehender Bei­träge zu ver­ein­baren.


Weitere Informationen zur Freistellung gibt’s es ►HIER zum Nachlesen.

Download: ►PDF zum Beantragen einer Freistellung

Über den Rundfunkbeitrag

Zur Unterstützung des Gemein­sinns beteiligen sich Unternehmen und Institutionen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks. Der Rund­funk­beitrag ist zu zahlen, unabhängig davon, ob es in der Betriebsstätte ein Radio, Computer oder einen Fernseher gibt. Der Rundfunkbeitrag ersetzt seit 2013 die GEZ.

Die Beitragshöhe pro Betriebsstätte richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten im Vorjahr. Darunter fallen sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

Alle Informationen zum verpflichtenden Rundfunkbeitrag liestet das aktuell gültige Formular auf: ►PDF Herunterladen.