30.11.2021
Corona: Entlastung von Rundfunkbeiträgen für Betriebe
ARD, ZDF und Deutschlandradio gewähren unter bestimmten Bedingungen Entlastungen vom Rundfunkbeitrag, zum Beispiel bei Corona-bedingt behördlich angeordneten Schließungen.
Betriebe können im Zuge der coronabedingten behördlich angeordneten Geschäftsschließungen eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn diese Schließung insgesamt (nicht durchgehend!) 90 Tage angedauert hat.
Die Freistellung wird rückwirkend, gewährt, kann also nach Wiedereröffnung des Salons beantragt werden. Nachweise für die behördliche Anordnung einer Schließung braucht es braucht es in der Regel nicht,
Unter normalen Bedingungen greifen Freistellungen von der Rundfunkbetragspflicht bei einem Schließungszeitraum ab drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten. Das ist in Zeiten von Corona anders: Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammengerechnet werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Sache mit Click & Collect: Denn Unternehmen, die ihren Betrieb nicht vollständig eingestellt haben, sondern sich im Teilbetrieb befinden, wie beispielsweise Restaurants, die eine Lieferservice anbieten bzw. Außerhausverkauf, sind nicht berechtigt für eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Wer kann eine Freistellung beantragen?
Die Betriebsstätte muss aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung im Zuge der Corona-Pandemie mindestens drei Monate geschlossen gewesen sein. Der Schließungszeitraum muss aus insgesamt 90 Tagen bestehen.
Welche Nachweise für die behördliche Schließung braucht es?
Nachweise sind dem Antrag zunächst nicht beizufügen, denn die Grundlage für die Prüfung der Freistellungsanträge sind das Infektionsschutzgesetz sowie die entsprechenden Verordnungen der Länder und Kommunen, die öffentlich einsehbar sind. Im Einzelfall können vereinzelte Nachweise verlangt werden.
Wann kann der Antrag gestellt werden?
Nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte, die Freistellung wird rückwirkend gewährt.
Bereits gewährte Freistellungszeiträume werden auf Antrag um je einen Monat verlängert, sobald 30 weitere Schließtage erreicht sind.
Was ist, wenn aufgrund der Corona-Krise nicht gezahlt werden kann?
Unabhängig davon, ob man die Voraussetzungen für eine rückwirkende Freistellung erfüllt werden, besteht die Möglichkeit, mit dem ►Rundfunk-Beitragsservice Ratenzahlung oder Stundung ausstehender Beiträge zu vereinbaren.
Weitere Informationen zur Freistellung gibt’s es ►HIER zum Nachlesen.
Download: ►PDF zum Beantragen einer Freistellung
Über den Rundfunkbeitrag
Zur Unterstützung des Gemeinsinns beteiligen sich Unternehmen und Institutionen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Rundfunkbeitrag ist zu zahlen, unabhängig davon, ob es in der Betriebsstätte ein Radio, Computer oder einen Fernseher gibt. Der Rundfunkbeitrag ersetzt seit 2013 die GEZ.
Die Beitragshöhe pro Betriebsstätte richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten im Vorjahr. Darunter fallen sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.
Alle Informationen zum verpflichtenden Rundfunkbeitrag liestet das aktuell gültige Formular auf: ►PDF Herunterladen.