Credit: Sina Ettmer für AdobeStock

24.05.2021

Schleswig-Holstein - ab 25.Mai ohne Testpflicht zum Friseur

Mit der Aufhebung des Notbremsen - Erlasses gelten nunmehr für alle Kreise und kreisfreien Städte unterhalb der Notbremsen-Schwelle (Inzidenz 100) grundsätzlich die allgemeinen Regelungen aus der Corona-Bekämpfungsverordnung, unter anderem kein Testnachweis für den Friseurbesuch...

Die Landesregierung Schleswig Holstein hat am 21. Mai beschlossen, dass der Erlass über ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern zum 25. Mai aufgehoben wird. In diesem "50-er Erlass" waren bislang für Kreise und kreisfreie Städte über dem entsprechenden Schwellenwert zusätzliche Maßnahmen insbesondere für den Einzelhandel sowie für Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen geregelt. 

Mit der Aufhebung des Erlasses gelten nunmehr für alle Kreise und kreisfreien Städte unterhalb der Notbremsen-Schwelle (Inzidenz 100) grundsätzlich die allgemeinen Regelungen aus der Corona-Bekämpfungsverordnung.

Für körpernahe Dienstleister bedeutet das konkret

§ 9 Dienstleistungen

(1) Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen.

(2) Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 trägt,
  2. die Kundin oder der Kunde eine getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist oder es sich um medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen handelt und
  3. die Betreiberin oder der Betreiber über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügt und es umsetzt.

Die Schutzmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 ist nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

(3) Betreiberinnen und Betreiber, die Tätigkeiten mit Körperkontakt anbieten, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

______

In besonderen Situationen können Kreise und kreisfreie Städte unabhängig davon weiterhin mit Allgemeinverfügungen auf aktuelle Entwicklungen des Infektionsgeschehens reagieren. 

Derzeit werden weitere Änderungen der Landesverordnung erarbeitet, u.a. zur Ermöglichung von Veranstaltungen und vergleichbaren institutionalisierten Angeboten insbesondere in den Bereichen Kultur und Sport sowie erste Schritte bei Kinder- und Jugendfreizeiten.