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08.09.2022

Neuer Fahrplan für Corona-Schutzmaßnahmen ab Oktober

Das Bundeskabinett hat einen neuen Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen ab Oktober beschlossen. Deutschland soll damit im Herbst/ Winter gut gewappnet sein, wenn mit steigenden Infektionszahlen zu rechnen ist.

Der Bundestag hat beschlossen, dass die Bundesländer bei einer Zunahme der Infektionszahlen neue Maßnahmen erlassen können. Dazu sollen in diesem Herbst/ Winter jedoch keine Lockdowns mehr gehören.

In Bereichen wie Restaurants, Bars, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, etc., hierunter sollten auch die körpernahen Dienstleister (Friseure, etc.) fallen, können die Länder regional Maßnahmen, wie FFP2/ med. Masken-Pflicht oder 3G Nachweis, festlegen, sollte es die regionale Gesundheitslage erfordern.

Im Nahverkehr bleibt die Masken-Pflicht bestehen.

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor, wie folgende Grafik der Bundesregierung veranschaulicht:

Bundesweite Regelungen

Die neuen Regelungen sollen vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.

In diesem Zeitraum sollen in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten:

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr
  • bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. 
     

Des Weiteren informiert die Bundesregierung über eine Erweiterung der Corona-Maßnahmen auf Länderebene

Die Länder sollen über die bundesweiten Regelungen hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. 

Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können die Länder eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Hier soll es eine Ausnahme geben: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen auszuweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind. 

Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ebenso soll Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung gelten bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Des Weiteren kann eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festgelegt werden.

„Wir wollen im jetzt kommenden Herbst deutlich besser für die Pandemie gerüstet sein, als das in der Vergangenheit der Fall gewesen ist“, sagte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach nach der Kabinettssitzung.