04.09.2020

MitarbeiterInnen in Quarantäne: Lohnfortzahlung zurückholen

Wenn MitarbeiterInnen in behördlich angeordnete Quarantäne gehen müssen, erhalten diese in dieser Zeit ihr Entgelt weiter. Das Geld können sich ArbeitgeberInnen zurückholen. Was muss dabei beachtet werden?

Arbeitgeber können eine Erstattung beantragen für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren ArbeitnehmerInnen wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots entstanden sind.

ArbeitnehmerInnen erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere ArbeitnehmerInnen gemeinsam stellen.

Anträge müssen spätestens 12 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sind.

Per Antrag können Sie die Erstattung von Entschädigungen beantragen, die Sie an Ihre Arbeitnehmer geleistet haben. Dafür muss Ihr Arbeitnehmer einen Verdienstausfall erlitten haben, weil er auf Grund behördlicher Anordnung abgesondert wurde oder seine Tätigkeit nicht mehr ausüben durfte. Bitte beachten Sie, dass Sie Anträge nur rückwirkend stellen können.

Unter anderem bestehen folgende Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Entschädigung:

  • Eine behördlich angeordnete Absonderung (Quarantäne)
  • Keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen
  • Der Beginn des Tätigkeitsverbotes oder das Ende der Absonderung müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 12 Monate zurückliegen
  • Keine Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

►   Antrag für Arbeitgeber auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Verdienstausfall  eines Arbeitnehmers auf Grund behördlich angeordneter Quarantäne (Absonderung) oder Tätigkeitsverbot nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)  ►   Zum Formular

Wie Sie digital Ihren Antrag stellen können erfahren Sie  ► hier  ! Oder bundesländerspezifisch nachfolgend.

Antragsformulare der jeweiligen Bundesländer

Für die Regelung ist das regionale Gesundheitsamt oder auch die Landessozialbehörde zuständig. Hier die Übersicht mit den jeweiligen Antragsformularen:

Für Bundesländer, bei denen du keinen Antrag findest, kannst du auf der Webseite vom Robert-Koch-Institut per Postleitzahl nach dem für dich zuständigen Gesundheitsamt suchen.

Wenn MitarbeiterInnen während der Quarantäne tatsächlich erkranken – und daher auch krankgeschrieben sind, gelten die allgemeinen Regeln der Entgeltfortzahlung nach dem § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). MitarbeiterInnen bekommen somit die ersten sechs Wochen lang ihr Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld nach §§ 44, 47 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).