14.01.2019

Mindestlohn wurde auf EUR 9,19 erhöht!

Seit 01.01.2019 gilt der neue Mindestlohn für die Friseurbranche, somit sind die darunter liegenden Tarifverträge nicht mehr gültig!

Der Mindestlohn von 9,19 gilt seit 01.01.2019 für alle Branchen, somit sind die darunter liegenden Tarifverträge nicht mehr gültig!
Zu berücksichtigen sind alle Zahlungen die als Bestandteil für die „Normalleistung“ des Arbeitnehmers gelten. Sollten zusätzliche Leistungen bezahlt werden, zählen diese nicht zur Berechnung dazu, sofern sie unter besonderen Bedingungen (Bsp.: angewiesene Überstunden) geleistet wurden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, sowie Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung und ehrenamtlich Tätige.
Im Betrieb mitarbeitende Angehörige fallen ebenfalls nicht unter die Mindestlohnregelung.

Praktikanten

Ein schriftlicher Vertrag mit exakter Regelung der Vergütung sowie der Ausbildungsinhalte sollte geschlossen werden. So kann man sichergehen, ob das jeweilige Praktikum unter die Mindestlohnpflicht fällt oder nicht. Bei einem freiwilligen Praktikum welches maximal 3 Monate dauert, entfällt die Mindestlohnregelung, sofern der Grund des Praktikums zur Orientierung bei der Berufswahl dient.


Regelung von Minijobbern

Wir empfehlen zu überprüfen, ob die Arbeitnehmer die Entgeltgrenze überschreiten. Diese liegt bei 12x EUR 450,- pro Jahr.
Sollte dieser Betrag oder die monatliche Arbeitszeit von maximal 48,86 Stunden überschritten werden, liegt kein Minijob mehr vor.
Achtung:
Die genannten Zahlen gelten nur wenn dem Minijobber keine Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Prämien gezahlt werden. Sollte dies jedoch der Fall sein, sind die Beträge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.


Man sollte also in jedem Fall verstärkt darauf achten, die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter (Beginn, Ende und Dauer) sorgfältig zu dokumentieren und mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren, da mit verschärften Kontrollen zu rechnen ist...