Credit: imSalon Grafik

14.07.2020

Update Corona Hygienekonzept: Gesichtsnahe Behandlungen

Gesichtsnahe Behandlungen (Bartservice, Rasur, Augen-/Wimpernpflege) sind seit 8.5. erlaubt. Aber wie ist der aktuelle Stand in dieser Causa?

Uns haben Anfragen erreicht, ob es in puncto Gesichtsnahe Behandlungen Neuerungen gibt. Deswegen haben wir in der Friseurinnung München bei Obermeister Christian Kaiser nachgefragt. 

Christian Kaiser zum Thema: "Leider gilt gemäß BGW (Arbeitsschutzstandards) noch immer die Auflage mit der FFP 2 Maske und der Schutzbrille, wie sie im Artikel [Anmerkung der Redaktion: untenstehend] angegeben wurde. Wir arbeiten daran weitere Lockerungen zu erreichen, gehen aber davon aus, dass uns die Maske noch etwas länger begleiten wird." 

Die BGW hat mit 20.05.2020 das Schreiben des Arbeitsschutzstandards aktualisiert und gibt folgende Infos zur richtigen Schutzausrüstung:

  • Wenn KundInnen während einer Gesichtsbehandlung (Make Up, Rasur, Barpflege) keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, müssen FriseurInnen mindestens eine FFP2- Maske oder Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95ergänzt durch eine Schutzbrille oder ein Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektion tragen. 
  • SaloninhaberInnen müssen deswegen die passende Schutzausrüstung bereit stellen.
  • Nach jedem KundInnen-Wechsel  oder bei einer Durchfeuchtung muss der Mund-Nasen-Schutz gewechselt werden.
  • Atemschutzmasken dürfen zum Schutz der KundInnen kein Ausatemventil enthalten

Die Vorgaben sind auf Seite 6 des ► Arbeitsschutzstandards vom 20.05.2020 nachzulesen. 

 

[Artikel vom 08.05. 2020] Die BGW hat den Arbeitsschutzstandard für die Branche per 08.05.2020 überarbeitet. Der aktualisierte Arbeitsschutzstandard gibt die Regeln vor. Neu: Unter strengen Auflagen sind nun auch gesichtsnahe Dienstleistungen erlaubt.

imSalon hat für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst, das gesamte Dokument finden Sie  HIER zum Download.

Neuerungen vom 08.05.2020

ad 5.Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons

Wenn der Kundin oder dem Kunden während einer Gesichtsbehandlung, wie Make-up, Rasur und Bartpflege, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, müssen Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Masken, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten. Zum Schutz der Kundschaft dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten

ad 15. Mund-Nasen-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Wenn dem Kunden, der Kundin während der Gesichtsbehandlung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, müssen die Beschäftigten mindestens eine FFP2, KN95- oder N95 - Maske tragen, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschutz zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Dienstleistungen. Für die Beschäftigten halten die Saloninhaberinnen oder - inhaber Mund-Nasen-Bedeckungen, mindestens FFP2-, KN95-bzw. N95-Masken, und Schutzbrillen oder Gesichtsschutz in ausreichender Zahl bereit. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nasen-Bedeckungen nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung wechseln. Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln. Die Tragezeiten sind zu beachten.

Zum Schutz der Kundinnen und Kunden dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten. Ebenfalls müssen Einmalhandschuhe vorgehalten werden, die nach jeder Kundin, jedem Kunden zu wechseln sind.

Er enthält verbindliche Regeln, die Friseursalons umsetzen müssen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bei Friseurtätigkeiten zu reduzieren.

Was ist beim Mund-Nasen-Schutz unbedingt zu beachten und welche Unterschiede gibt es ► zur Gesichtsmaskenkunde