02.08.2019

DSGVO Videoüberwachung: Darf ein Friseur seine Kunden filmen?

Eine österreichische tageszeitung berichtet über einen Friseur, der seine Kunden filmt - und dieses Material für "Beweiszwecke" verwendet. Ist das erlaubt? Ein DSGVO-Update zur Videoüberwachung.

Wie die "Kleine Zeitung" berichtet, ist zwischen Friseur und Kundin eine Meinungsverschiedenheit entstanden, welche Behandlung gewünscht war und was diese kosten darf. Der Friseur argumentierte, dass er mit dem Material seiner Videokamera beweisen könne, dass er im Recht ist...

...Moment mal! Videokamera? Ist das denn erlaubt?!

Videoüberwachung im Salon

Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn es ein berechtiges Interesse dafür gibt und wenn es einem konkreten Zweck dient. Das kann etwa Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus sein. Nicht aber die bloße Überwachung ohne konkreten Anlass.

Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn...

  • kein anderes Mittel den Zweck erfüllen würde
  • die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht überwiegen
  • deutlich sichtbar auf die Videoüberwachung hingewiesen wird und dieses Hinweisschild alle Auflagen erfüllt (verantwortliche Stelle, Zweck)

"Schutzwürdige Interessen" sind unter anderem das Recht am eigenen Bild und der Schutz der Intims- und Privatsphäre. Diese Interessen überwiegen immer in Toiletten und Umkleidekabinen, aber auch oft an Orten, an denen Menschen ihre Freiheitsrechte wahrnehmen, also in Restaurants, Warteräumen, Parks und anderen Orten, die der Erholung dienen.

Die wichtigsten Fragen in diesem konkreten Fall sind also, zu welchem Zweck und mit welchem Interesse der Friseur die Kamera überhaupt installiert hat. Und ob er mit Schildern darauf hingewiesen hat, dass der Bereich videoüberwacht wird.

Wenn Sie tatsächlich eine Videokamera in Ihrem Salon installieren möchten, empfehlen wir eine Rechtsberatung bei einem Anwalt, der auf Datenschutz spezialisiert ist. Dieser kann in Ihrem konkreten Fall bewerten, ob eine Videoüberwachung zulässig ist.