29.11.2021

BGW: neue Vorgaben zum Mund-Nasen-Schutz

Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage ergänzt die BGW ihre SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards. Beim Arbeiten am Kunden gilt FFP2 oder gleichwertiges, Arbeitgeber müssen Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen.

Bis auf Weiteres ergänzend zu Punkt 15 „Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung“ ist Folgendes umzusetzen:

  • Beschäftigte im Friseurhandwerk sollen in den Geschäftsräumen immer mindestens einen Mund-Nasenschutz tragen.
  • Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen (z. B. bei der Tätigkeit an KundInnen) soll eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske (KN95, N95) - ohne Ausatemventil – getragen werden.
  • Darüber hinaus sind weitreichendere Regelungen der Länder oder des Bundes sowie aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250/TRBA 255) ebenfalls verpflichtend von Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen umzusetzen.
  • ArbeitgeberInnen haben den Beschäftigten den Mund-Nasen-Schutz sowie die persönliche Schutzausrüstung in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen und die Handhabe dessen zu unterweisen.

Zusätzlich wird auf die jeweiligen Verordnungen der Bundesländer und auf weitere Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben verwiesen, die eventuell verschärfende und erweiternde Regelungen enthalten können.

Die Ergänzende Regelung zum Atemschutz gibt es hier ►zum Herunterladen.