Bewirtung und Zeitungsauslage sind nicht überall gestattet | C: Fotolia

12.03.2021

Bewirtung und Zeitschriftenauslage im Salon – Was ist wo erlaubt?

In Hamburg ist Bewirtung untersagt, in Sachsen erlaubt. Zeitschriften dürfen im Saarland nicht angeboten werden, in Niedersachsen aber schon - ein Bundesländerüberblick ...

+++ Dieser Beitrag wurde am 24.03.2021 aktualisiert +++

Ausschank und Zeitschriften - Was ist untersagt, erlaubt oder nicht empfohlen?

Grundsätzlich empfehlen BGW und ZV Wartebereiche zu vermeiden oder zu beschränken und die Auslage von Zeitschriften sowie eine die Bewirtung der Kunden nur unter Einhaltung gültiger Hygienestandards anzubieten. Das sagt der BGW:

"Welche Hygienemaßnahmen sind beim Anbieten von Zeitungen und Zeitschriften notwendig?
Es werden geeignete Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Das sind zum Beispiel die Händehygiene von Beschäftigten, Kunden/Kundinnen und Patienten/Patientinnen (Handschuhtragen, Händedesinfizieren bzw. -Waschen) sowie Mund und Nase wie vorgeschrieben zu bedecken.
Diese Maßnahmen sind notwendig, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob über biologisches Material auf Zeitungen bzw. Zeitschriften eine SARS-CoV-2 Infektion ausgeschlossen werden kann.

Bewirtung darf nur unter Hygienestandards stattfinden."

Die Bundesländer orientieren sich an diese Empfehlungen und gehen in Ihren Corona-Schutzverordnungen mehr oder weniger auf diese Themen ein – doch nicht überall sind Bewirtung und Zeitschriftenauflage erlaubt.

Zur Sicherheit haben wir in den entsprechenden Ministerien nachgefragt:

  • Ist der Ausschank von Getränken in Friseursalons erlaubt?
  • Ist es erlaubt, Zeitungen und Zeitschriften in Friseursalons auszulegen?
     

Baden-Württemberg
– Bewirtung erlaubt, aber nicht empfohlen
– Zeitschriftenauslage erlaubt, aber nicht empfohlen

Das sagt das Ministerium für Soziales und Integration BW:
„Friseurbetriebe haben ein Hygienekonzept zu erstellen, das den Anforderungen nach § 4 der baden-württembergischen Corona-Verordnung gerecht wird. Hinsichtlich der beiden Fragen gibt es keine expliziten Verbote seitens des Landes. Allerdings ist weder zum Auslegen von Zeitschriften zu raten, da die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, verpflichtend ist, noch zum Ausschank, da die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, ebenfalls Pflicht ist.“

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Bayern

– Bewirtung untersagt
– Zeitschriftenauslage erlaubt

Das sagt die Ministeriumssprecherin des Bayrische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
1. „Die grundsätzliche Öffnung einer Einrichtung ist nicht automatisch mit der Abgabemöglichkeit von Getränken und Snacks verbunden. Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist nach § 13 Abs. 2 der 12. BayIfSMV zwar auch für Dienstleistungsbetriebe möglich, bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist jedoch nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der 12. BayIfSMV ein Verzehr vor Ort untersagt.“

2. „Aus rechtlicher Sicht ist die Auslage von Zeitschriften in Friseursalons nicht untersagt.“

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Berlin
– Bewirtung nicht untersagt
– Zeitschriftenauslage nicht untersagt

Das sagt die Pressestelle der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
"Nach § 18 Absatz 1 der Zweiten-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen Friseurbetriebe unter Einhaltung folgender besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten:

  • Kundinnen und Kunden dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden,
  • zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen,
  • wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten.

Der Ausschank von Getränken und das Auslegen von Zeitungen und Zeitschriften in Friseursalons ist nach der der Zweiten-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht untersagt."

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Brandenburg

– Bewirtung erlaubt
– Zeitschriftenauslage erlaubt

Das sagt das Ministerium für Sozialies, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
"Die Brandenburger Corona-Eindämmungsverordnung regelt nicht explizit den Ausschank von Getränken bzw. das Auslegen von Zeitschriften in Friseursalons.
Wichtig ist: Betreiberinnen und Betreiber von Friseursalons haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
  • das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

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Bremen
– Bewirtung erlaubt
– Zeitschriftenauslage erlaubt

Das sagt der Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz:
Dazu gibt es keine konkreten Vorgaben. Die jeweiligen Salons müssen ein individuelles Hygienekonzept erstellen und vorweisen können. Sowohl Getränke als auch Zeitschriften können darin erwähnt werden.“

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Hamburg
– Bewirtung untersagt
– Zeitschriftenauslage nicht empfohlen

Das sagt die Pressestelle der Sozialbehörde:
Der Ausschank bzw. Konsum von Getränken im Friseursalon ist unzulässig, da Masken nach der neuen Eindämmungsverordnung nicht abgenommen werden dürfen.

Zu Zeitungen und Zeitschriften gibt es keine Regelung in der Eindämmungsverordnung – allerdings raten wir aus Gründen des Infektionsschutzes von einer solchen Auslage ab.“

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Hessen
– Bewirtung untersagt
– Zeitschriftenauslage erlaubt

Das sagt das Hessische Ministerium für Soziales und Integration
„In Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen gilt die Pflicht, medizinische Masken zu tragen. Insofern ist eine Bewirtung, um den dauerhaften Schutz der Kundinnen und Kunden sowie der Beschäftigten im Salon sicherzustellen, faktisch nicht möglich.

Die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verbietet nicht das Auslegen von Zeitschriften in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen. Um Schmierinfektionen zu vermeiden, sollten jedoch Zeitschriften nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hygieneauflagen umfassend sichergestellt werden können (insbesondere Händedesinfektion vor Nutzung).“

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Mecklenburg-Vorpommern

Hier liegen uns derzeit keine Informationen vor.

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Niedersachsen
– Bewirtung erlaubt
– Zeitschriftenauslage erlaubt

Das sagt die Pressestelle des Niedersächsischen Ministeriums für Gesundheit und Gleichstellung:
„In Niedersachsen gilt, dass Friseursalons entsprechend der Corona-Verordnung des Landes ein Hygienekonzept zu erstellen haben (vgl. § 4 der Corona-VO). Die Vorgaben und Empfehlungen hinsichtlich der Hygienekonzepte können für Niedersachsen beim Landesinnungsverband (…)sowie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BGW) eingesehen werden: http://www.bgw-online.de/corona-schutz-friseure:“

Das sagt die BGW: „Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Dazu zählen z.B. die Händehygiene der Beschäftigten und der Kundschaft–Handschuhtragen, Händedesinfizieren bzw. -waschen –sowie Mund und Nase wie vorgeschrieben zu bedecken.“

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Nordrhein-Westfalen

Hier wird noch sondiert.

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Rheinland-Pfalz

Hier liegen uns derzeit keine Informationen vor.

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Sachsen
– Bewirtung erlaubt
– Zeitschriftenauslage erlaubt

Das sagt das Sozialministerium Sachsen:
„Die Allgemeinverfügung Hygiene untersagt weder den Ausschank von Getränken noch die Auslage von Zeitungen bzw. Zeitschriften. Beides ist damit zulässig.“

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Sachsen-Anhalt
– Bewirtung untersagt
– Zeitschriftenauslage erlaubt

Das sagt das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt:
„Im Rahmen der in Sachsen-Anhalt geltenden 10. Eindämmungsverordnung werden im Zusammenhang mit den angefragten Serviceangeboten in Friseursalons keine expliziten Regelungen getroffen. Das Auslegen von Zeitungen ist grundsätzlich nicht verboten. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske ist zu schlussfolgern, dass der Ausschank und der Konsum von Getränken in Friseursalons derzeit zu unterbleiben hat. Grundsätzlich sind die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften berücksichtigt werden.“

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Saarland
– Bewirtung erlaubt, aber nicht empfohlen
– Zeitschriftenauslage erlaubt, aber nicht empfohlen

Beides ist unter Beachtung der allgemeingültigen Hygieneregeln, siehe eingangs im Artikel, nicht verboten.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sagt dazu:
„Im Saarland werden die Vorgaben zu Hygienerahmenkonzepten in der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfasst. Unter Abschnitt 1 Hygienerahmenkonzepte für köpernahe Dienstleistungen §2 Friseurhandwerk Punkt 10 ist zu den genannten Serviceleistungen folgendes festgehalten: „Zeitschriftenauslagen und eine Bewirtung sollten aufgrund der aktuellen Situation bis auf Weiteres nicht angeboten werden.“

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Schleswig-Holstein
– Bewirtung untersagt
– Zeitschriftenauslage erlaubt

Das sagt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren in Schleswig-Holstein:
„Kunden sind verpflichtet, eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – damit ist eine Bewirtung während der Leistung de facto ausgeschlossen.

Zeitschriftenauslage: Grundsätzlich ja, aber dann müssen entsprechend Hygieneregeln beachtet werden (regelmäßige Reinigung von Oberflächen etc.).“

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Thüringen
– Bewirtung derzeit erlaubt
– Zeitschriftenauslage derzeit erlaubt

Das sagt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Thüringen:
„Die Branchenregelung wurde und wird regelmäßig aktualisiert und hat aktuell den Stand vom 25. Februar 2021. In der kommenden Woche (ab 15.03., Anm.) wird diese wieder angepasst werden. Das Auslegen von Zeitschriften und die Bewirtung sind laut aktueller Branchenregelung nicht verboten. Dennoch soll die „möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen auf Berührungsflächen.“

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Gesichtsnahe Behandlungen wie Make-up, Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege sind inzwischen unter strengen Auflagen erlaubt. Was hierbei in welchem Bundesland gilt, könnt ihr HIER nachlesen: Augenbrauen, Wimpern, Bart und Rasur – Wo ist der Service erlaubt?

 

HINWEIS: Leider ändern sich Auflagen regelmäßig und werden regional unterschiedlich interpretiert. Die imSalon Redaktion übernimmt keine rechtliche Haftung für die Richtigkeit.