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19.04.2023

Bayern: Für diese Personen gilt ein Erlass der Soforthilfe-Rückzahlung

Das Land Bayern hat sich in der Causa Soforthilfe-Rückzahlungen am 18.4. geeinigt: Niemand soll durch die Rückzahlung zu viel gezahlter Hilfen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, lautet es in der Aussendung …

Der Bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger verkündete: „ … Insbesondere zahlreiche kleine Gewerbetreibende wie Friseure und Soloselbständige sehen sich angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation mit der Rückzahlung zu viel gezahlter Corona-Soforthilfen überfordert. Für den Fall der Existenzgefährdung haben wir jetzt eine gute Lösung gefunden. Wer als Alleinstehender bis zu 25 000 bzw. ansonsten 30.000 Euro nach Steuern verdient, wird nichts zurückzahlen müssen. Wir wollen damit die Spielräume, die wir juristisch sehen, maximal ausschöpfen.“

Ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung ist – vorbehaltlich weiterer Einkünfte sowie des liquiden Betriebsvermögens – möglich, wenn das Betriebsergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (ohne Unterhaltspflichtige) bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt.

Der Bayrische Landesverband der Friseure sieht das als Grund zum Feiern, wie Doris Ortlieb im gestrigen Facebook Kommentar schreibt: „Wir haben einen großen Erfolg für unsere Mitgliedsbetriebe erreicht!“

Wann liegt eine Existenzgefährdung vor?

Von einer Existenzgefährdung wird in der Mitteilung gesprochen, wenn der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern, die weiteren Einkünfte sowie das liquide Betriebsvermögen nicht ausreichen, um die Soforthilfe-Rückzahlung – angenommen wird eine fiktive Ratenzahlung von 5.000 Euro pro Jahr – zu leisten.

Bei den weiteren Einkünften werden Einkünfte der Ehegattinnen*Ehegatten nur berücksichtigt, wenn sie über 30.000 Euro / Jahr hinausgehen.

Vom liquiden Betriebsvermögen können die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben (Löhne und Mietzahlungen) ab Zeitpunkt der Erlass-Antragstellung inklusive drei Folge-Monate als Schonvermögen abgezogen werden.

Rückzahlungs-Erlass-Beantragung ab 1. Juni möglich

Diejenigen, die ihre Existenz gefährdet sehen, können ab 1. Juni 2023 einen Online-Antrag auf einen Erlass der Coronahilfen-Rückzahlung beantragen.

24 Monate Ratenzahlungen weiterhin aufrecht

Kann aus wirtschaftlichen Gründen die Rückzahlung der Soforthilfe bis 30. Juni 2023 nicht geleistet werden, besteht die Möglichkeit, eine zweijährige Ratenzahlung in Anspruch zu nehmen, in Einzelfällen auch länger. Die Beantragung kann auch online ab 1. Juni 2023 eingereicht werden.