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14.09.2022

Arbeitszeiterfassung wird Pflicht - Urteil Bundesarbeitsgericht

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst wird.

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Bisher war das Aufzeichnen von Zeiten nur für Überstunden und Sonntagsarbeit vorgesehen, nicht jedoch für die gesamte Arbeitszeit.

Unternehmen müssen in Zukunft sicherstellen, dass Arbeitszeiten penibel festgehalten werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hervor. 

Ausgangspunkt war ein Streitfall zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Nach längeren Verhandlungen weigerte sich ein Unternehmen Arbeitszeitaufzeichnungen einzuführen, der Betriebsrat war jedoch der Meinung, dass er ein Initiativrecht habe und die Einführung einer Arbeitszeiterfassung beim Arbeitgeber verlangen könne.

Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus. 

Damit würden Vertrauensarbeitszeitmodelle, wie sie in vielen Betrieben Usus sind, nicht mehr möglich sein.

Wie das nun umgesetzt werden soll und mit welchem Zeitpunkt wird aktuell heftig diskutiert. 

Das Bundesarbeitsgericht bezieht sich auf folgende Grundpflichten des Arbeitgebers

§ 3 ArbSchG lautet auszugsweise:
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten